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NRW: Vorsorgeuntersuchungen bei U5 und U9 richtig abrechnen

Kassenabrechnung , Abrechnung und ärztliche Vergütung Autor: Maya Hüss

Hat ein Kind nicht an den Früherkennungsuntersuchungen U5 bis U9 teilgenommen, werden dessen Eltern schriftlich informiert. Hat ein Kind nicht an den Früherkennungsuntersuchungen U5 bis U9 teilgenommen, werden dessen Eltern schriftlich informiert. © Fotolia/seventyfour
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Toleranzgrenzen sind für die Kinder, die nicht an den regelmäßigen Früherkennungsuntersuchungen teilgenommen habe. So rechnen Sie diese Untersuchungen am besten ab.

Die „Zentrale Stelle Gesunde Kindheit“ des Landeszentrums für Gesundheit in Nordrhein-Westfalen meldet regelmäßig die Kinder, die an den Früherkennungsuntersuchungen U5 bis U9 teilgenommen haben.

Weiter erkennt die Zentrale, welche Kinder nicht an der Vorsorge innerhalb des vorgesehenen Zeitraums teilgenommen haben, und informiert daraufhin schriftlich die Eltern.

Werden die Untersuchungen dann nachgeholt, kann es zu Überschreitungen der Toleranzgrenzen kommen. Diese Vorsorgeuntersuchungen können dann wie folgt in NRW abgerechnet werden:

  • U5: 5. bis einschließlich 8. Monat
  • U6: 9. bis einschließlich 19. Monat
  • U7: 20. bis einschließlich 32. Monat
  • U7a: 33. bis einschließlich 42. Monat
  • U8: 43. bis einschließlich 57. Monat
  • U9: 58. bis einschließlich 70. Monat
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