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Reha: Antrag zum Antrag ist Geschichte

Verordnungen Autor: Michael Reischmann, Foto: KBV

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Seit April 2016 können alle Vertragsärzte Rehabilitationsleis­tungen direkt auf dem Formular 61 verordnen. Das Formular 60 zur Einleitung von Reha-Leistungen oder alternativen Angeboten – der sogenannte Antrag auf den Antrag – ist damit Geschichte.

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat eine Neufassung der Rehabilitations-Richtlinie beschlossen. „Wir haben erreicht, dass das von Ärzten immer wieder kritisierte zweistufige Verordnungsverfahren endlich abgeschafft wird“, freut sich KBV-Vize Regina Feldmann über das Ende eines „Bürokratiemonsters“.

Bislang wird das Formular 60 genutzt, um vor der Verordnung prüfen zu lassen, ob die GKV oder z.B. die Unfall- bzw. Rentenversicherung leistungsrechtlich zuständig ist. Diese Prüfung ist künftig nicht mehr vorgeschrieben. Ist sich ein Arzt in puncto Zuständigkeit des Kostenträgers unsicher, kann er für eine Anfrage künftig einen neuen Teil A auf dem Formular 61 nutzen: „Beratung zu medizinischer Rehabilitation / Prüfung des zuständigen Rehabilitationsträgers“. So kann auch eine Beratung des Patienten durch die Krankenkassen veranlasst werden.

Die KBV betont auch: Künftig kann jeder Vertragsarzt eine medizinische Rehabilitation verordnen. Eine zusätzliche Qualifikation muss nicht mehr nachgewiesen werden. Damit entfällt die bislang notwendige Abrechnungsgenehmigung.

Die Kassenärztlichen Vereinigungen werden Fortbildungen zur Anwendung der ICF (Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit) anbieten.

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