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Tipps vom MDK fürs Hilfsmittelrezept

Verordnungen Autor: Ruth Banners; Foto: thinkstock

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Verordnung und Diagnose so genau wie möglich zu beschreiben, empfiehlt der MDK zur Hilfsmittelverordnung. Außerdem habe der Einspruch gegen eine Ablehnung gute Erfolgschancen.

"Wenn wir den Patienten schon lange kennen, ist die Verordnung des passenden Hilfsmittels leichter", meint Dr. Dirk Mecking, Allge­meinarzt in Duisburg und Vorsitzender des Hausärzteverbands Nordrhein.

Schwierig werde es bei der Verordnung, wenn der Patient zum ersten Mal komme, z.B. nach einem Schlaganfall. Da könne es sich schon mal "hinziehen und quälend werden", bis das passende Hilfsmittel gefunden ist, berichtet Dr. Mecking.

Um das zu vermeiden, sollte die Verordnung so genau wie möglich erfolgen, rät Dr. Ruth Hassa, Leiterin des Bereichs Orthopädie des MDK in Nordrhein. Die meisten Probleme bei der Hilfsmittelverordnung seien auf zwei Fehler zurückzuführen: "Die Angaben über das Hilfsmittel sind zu ungenau. Die Diagnose ist zu pauschal."

Möglichst genaue Angaben bei Hilfsmitteln

Ein Beispiel: Es wird ein "Rollstuhl" verordnet für einen Patienten mit der Diagnose "Zustand nach Apoplex". Das kann vieles bedeuten, meint Dr. Hassa.

Nur ein Standardschieberollstuhl wie im Krankenhaus für den Transport von A nach B. Das könne durchaus Sinn machen bei einer vorübergehenden Nutzung, z.B. bei einer alten Dame mit einem frischen Bruch des Sprunggelenks. Sei der Patient aber an den Beinen dauerhaft gelähmt, brauche er einen Aktivrollstuhl oder falls die Kraft in den Armen nicht reiche, einen Elektrorollstuhl. Die Verordnung müsse daher genau formuliert sein.

Wie soll der Arzt das wissen? "Das Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenkassen ist eine gute Orientierungshilfe", meint die Orthopädin, Unfall- und Handchirurgin. Dort seien nicht nur die Hilfsmittel gelistet, die unter die Leistungspflicht der Krankenkassen fallen, sondern da stehe auch, bei welchen Indikationen und unter welchen Rahmenbedingungen die einzelnen Hilfsmittel verordnet werden könnten.

Hilfsmittel-Verzeichnis der Kassen bietet Übersicht

Manchmal sei es sinnvoll, dass Patienten Hilfsmittel ausprobieren. Als Beispiel nennt Dr. Hassa sog. Walker für Kinder. Das sind Hilfsmittel, die Kindern mit Bewegungseinschränkungen das Laufen ermöglichen können. "Doch das muss man ausprobieren, ob es tatsächlich funktioniert."

Die Indikation sei der andere Problemkreis, so die MDK-Kollegin. "Zustand nach Apoplex" oder gar eine ICD-Nummer könne alles oder nichts bedeuten. Der Patient könne längst genesen, aber auch gelähmt sein. Deshalb ihre Bitte: "Den Zustand des Patienten bitte genau beschreiben."

Bei einer Indikationsbeschreibung wie "Z.n. Apoplex, aktuell rechtsseitig spastisch gelähmt, Einsteifung rechtes Knie und keine Rumpfstabilität" wisse der Krankenkassensachbearbeiter, bei dem die Verordnung mit dem Kostenvoranschlag des Lieferanten vorliege, Bescheid und könne das geeignete Hilfsmittel besser auswählen.

Beschreibung des Patienten erleichtert Wahl des richtigen Geräts

Auch die Angabe von Größe und Gewicht des Patienten könnte darüber entscheiden, ob ein Standardrollstuhl ausreicht oder es eine Maßanfertigung sein muss. Bei 1,47 Meter Größe und 100 kg Gewicht sei klar, dass nur eine Maßanfertigung infrage komme.

"Wir unterliegen keinen Anweisungen der Kassen". Das bedeute aber nicht, dass der verordnende Arzt einen mehrseitigen Bericht schreiben soll. "Ein angeheftetes zweites Verordnungsblatt mit Stichworten, die den Zustand des Patienten beschreiben, ist vollkommen ausreichend", meint Dr. Hassa.

Sollte es dann doch zu einer Begutachtung durch den MDK kommen, sei dies kein Grund zu Ärger oder Sorge. "Wir suchen das kollegiale Gespräch, um dem Patienten zu einer angemessenen Versorgung zu verhelfen." Die Hinweise bei MDK-Anfragen auf die Rechtsgrundlage – "darüber ärgern sich die Kollegen manchmal" – stünden zur Information und auf Wunsch der Kassenärzt­lichen Vereinigung dort.

Einspruch gegen Ablehnung von Hilfsmittel hat gute Chance

Dr. Hassa rät den niedergelassenen Kollegen, ggf. Widerspruch gegen die Ablehnung eines Hilfsmittels einzulegen, wenn sie die optimale Versorgung ihres Patienten gefährdet sehen. Der MDK sei gesetzlich verpflichtet, bei der Begutachtung neutral zu sein.

Dr. Hassa betont: "Wir sind bei der Wahrnehmung unserer medizinischen Aufgaben nur unserem ärztlichen Gewissen verpflichtet und unterliegen keinen Anweisungen der Krankenkassen."

Der Einsatz einer Verah könne hilfreich sein, meint Dr. Mecking. Sie könne den Patienten im häuslichen Umfeld aufsuchen und sich dort ein besseres Bild von dessen Bedürfnissen machen. Der Arzt selbst könne all diese Besuche nicht mehr leisten.

Der Haus­ärzteverband Nordrhein spricht derzeit mit dem MDK über eine Kooperation. Denkbar wäre es z.B., die Kompetenz des Dienstes bei der Verordnung von hochwertigen Hilfsmitteln im Bereich der Prothetik zu nutzen.

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