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TSS-Fälle von Abrechnungsbeschränkungen ausgenommen

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung Autor: Isabel Aulehla

Rückwirkend zum 1. April sind TSS-Patienten von den Abrechnungsbeschränkungen der schmerztherapeutischen Zusatzpauschalen ausgenommen. Rückwirkend zum 1. April sind TSS-Patienten von den Abrechnungsbeschränkungen der schmerztherapeutischen Zusatzpauschalen ausgenommen. © dream@do – stock.adobe.com
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Schmerztherapeutische Zusatzpauschalen dürfen nur unter bestimmten Bedingungen angesetzt werden. Da offene Sprechstunden und TSS-Fälle ihre Abrechnung gefährden, hat der Bewertungsausschuss Ausnahmen beschlossen.

Um die Zusatzpauschale Schmerztherapie (GOP 30702) abrechnen zu können, gilt laut EBM ein Maximum von 300 Behandlungsfällen im Quartal. Zudem müssen mindestens 75% aller Patienten im Quartal schmerztherapeutisch behandelt werden, um GOP 30704, den Zuschlag auf die Erbringung von GOP 30702 ansetzen zu dürfen.

Der Bewertungsausschuss hat nun entschieden, dass Patienten, die über eine Terminservicestelle (TSS) vermittelt werden, rückwirkend zum 1. April von diesen Beschränkungen ausgenommen sind. Sie werden weder in das für GOP 30702 geltende Maximum eingerechnet noch in den Mindestanteil für GOP 30704. Darauf weist die KV Berlin hin. Die Regelung soll verhindern, dass TSS-Fälle die Abrechnung der Zusatzpauschalen gefährden.

Auch offene Sprechstunden können die „Mengenvorgaben“ der beiden GOP belasten. Daher hat der Bewertungsausschuss zusätzlich beschlossen, dass Ärzte in einem Quartal, in dem sie GOP 30702 berechnet haben, keine offenen Sprechstunden anbieten müssen.

Mitteilung der KV Berlin

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