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UV-GOÄ: Änderungen ab 1. Januar 2020

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Privatrechnung Autor: Michael Reischmann/Lena Becker

Die Änderungen betreffen vorrangig neurologische Untersuchungsleistungen. Die Änderungen betreffen vorrangig neurologische Untersuchungsleistungen. © iStock/AndreyPopov
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Zum Jahresanfang gab es Anpassungen im Leistungs- und Gebührenverzeichnis für die gesetzliche Unfallversicherung (UV-GOÄ) sowie im Gebührenverzeichnis Psychotherapeutenverfahren.

Die KV Nordrhein weist unter anderem auf folgende Neuerungen hin:

Im Bereich G Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie wurden die Gebühren für die eingehende neurologische Untersuchung (Nr. 800 UV-GOÄ) wie folgt erhöht:

Allgemeine Heilbehandlung: 16,61 Euro (bisher: 15,43 Euro)
Besondere Heilbehandlung: 20,66 Euro (bisher: 19,19 Euro)

Klargestellt wurde auch, dass ebenfalls Neuropädiater die Nr. 800 abrechnen dürfen.

Leistungen der Nr. 6 dürfen nicht mehr neben der Nr. 826 angesetzt werden. Entweder wird eine neurologische Gleichgewichts- und Koordinationsprüfung über die Nr. 6 oder, falls sie als eigenständige Leistung erbracht wird, nach Nr. 826 abgerechnet.

Für das Ausfüllen der Vordrucke F3110 (Belastungserprobung) einschließlich Anlage F3112 (Arbeitsplatzbeschreibung) wurde die Nr. 116 (18,49 Euro) neu eingeführt.

Zur aktuell gültigen Fassung »

Quelle: Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein

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