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Venenerkrankungen gehören zum hausärztlichen Alltag

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung , Privatrechnung Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

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Die Ursachen für Venenerkrankungen sind vielfältig: Bindegewebsschwäche, Hormone, Übergewicht, Alkohol, Rauchen, Bewegungsmangel oder intensive Sonneneinstrahlung. Die Diagnostik und Therapie allein den Spezialisten zu überlassen, würde diese unnötig belasten. Erst mal sollte hier also der Hausarzt an den Start.

Bei Krampfadern ist die Therapie der Wahl die Kompressionstherapie. Gerade hier ist der Hausarzt gefragt. Vor der Verordnung müssen die Beine aber „entstaut“ werden. Die EBM-Nr. 30401 für die intermittierende apparative Kompressionstherapie (s. Tab., 3,68 €) ist im Gegensatz zu den übrigen Leistungspositionen im entsprechenden EBM-Abschnitt IV.30.4 nicht an einen Qualifikationsnachweis gebunden.

Zur Abrechnung müssen aber folgende Diagnosen codiert angegeben werden: R60.0 Umschriebenes Ödem, I83.0 Varizen der unteren Extremitäten mit Ulzeration, I87.0 Postthrombotisches Syndrom, I87.2 Venöse Insuffizienz (chronisch, peripher), I89.0 Lymphödem, L97 Ulcus cruris venosum.

Die nach einer Entstauungsbehandlung notwendige Kompressionstherapie kann (zusätzlich) nach Nr. 02313 EBM (s. Tab. 6,17 Euro) berechnet werden. Voraussetzung ist auch hier das Vorliegen einer chronisch venösen Insuffizienz, eines postthrombotischen Syndroms oder oberflächlicher und tiefer Beinvenenthrombosen. Der Behandlungserfolg muss anhand der Messung des Beinumfangs an mindestens drei Messpunkten zu Beginn und danach alle vier Wochen dokumentiert werden.

Der Ansatz der Leistungsposition unterliegt im Arztfall einer Höchstpunktzahl im Behandlungsfall von 4.244 Punkten. Das entspricht 75 Behandlungen, in einer BAG aus z.B. zwei Ärzten wären es 150 Behandlungen.

Die Berechnungsfähigkeit der Leistung setzt keinen entstauenden phlebologischen Funktionsverband voraus. Der Leistungsinhalt ist auch erfüllt, wenn z.B. nach der apparativen Behandlung ein patientenindividueller Kompressionsstrumpf angelegt wird.

 

Mit diesen Ziffern können Sie abrechnen
EBM
Legende
GOÄ
Legende
30401

Intermittierende apparative Kompressionstherapie, je Bein, je Sitzung

525Intermittierende apparative Kompressionstherapie an einer Extremität, je Sitzung
526Intermittierende apparative Kompressionstherapie an mehreren Extremitäten, je Sitzung
02313Kompressionstherapie, je Bein, je Sitzung204Kompressionsverband
02312


Behandlungskomplex eines oder mehrerer chronisch venöser Ulcera cruris, je Bein, je Sitzung


2006Behandlung einer Wunde, die nicht primär heilt
209Großflächiges Auftragen von Externa
200Verband

Quelle: EBM, GOÄ, Dr. Zimmermann

Bei der Varikosis gehören Entzündungen der Venenwände zu den häufigen Komplikationen. Als Folge der Entzündung können sich auch Thromben bilden. Eine Phlebitis muss umgehend behandelt werden, da sie sich ansonsten zu einer chronisch venösen Insuffizienz bis zum Ulcus cruris entwickeln kann. Ist eine solche Veränderung bereits eingetreten, kann die Behandlung nach Nr. 02312 EBM (s. Tab., 5,95 Euro) berechnet werden. Obligater Leistungsinhalt ist die Abtragung von Nekrosen, die Lokaltherapie unter Anwendung von Verbänden, das Anlegen entstauender phlebologischer Funktionsverbände, eine Fotodokumentation zu Beginn und danach alle vier Woche sowie fakultativ die Thromboseprophylaxe.

Eine medizinisch sinnvolle Behandlungsfolge wären die Leistungsinhalte der Nr. 02312 EBM in Verbindung mit einer apparativen Kompressionsbehandlung nach Nr. 30401 und dem abschließenden Anziehen des Kompressionsstrumpfes nach Nr. 02313. Die Abrechnung dieser Leistungen ist in einer Sitzung möglich.

In der GOÄ gibt es dazu keine Höchstwertbegrenzung

Die apparative Kompressionsbehandlung kann in der GOÄ nach den Nrn. 525 (s. Tab., 3,67 Euro bei 1,8-fachem Satz) bzw. 526 (s. Tab., 5,78 Euro bei 1,8-fachem Satz) berechnet werden. Eine unmittelbar korrespondierende Abrechnungsposition zur Nr. 02313 EBM gibt es in der GOÄ nicht. Hier kann allerdings die Nr. 204 GOÄ (s. Tab., 12,74 Euro bei 2,3-fachem Satz) herangezogen werden. Das Korrelat zur Nr. 02312 EBM wäre in der GOÄ die Leistung nach Nr. 2006 GOÄ (s. Tab., 8,44 Euro bei 2,3-fachem Satz).

Als Besonderheit in der GOÄ ist die komplexe Berechnungsmöglichkeit der Behandlung eines Ulcus cruris anzusehen. Hier wäre z.B. der Ansatz der Nr. 209 GOÄ (s. Tab., 20,10 Euro bei 2,3-fachem Satz) im Rahmen der Behandlung einer begleitenden Stauungsdermatitis und das Abdecken dieser Externa-Behandlung mittels Verband nach Nr. 200 GOÄ (s. Tab., 6,03 Euro bei 2,3-fachem Satz) möglich. Je Sitzung würde so aus der Abrechnungsfolge der GOÄ-Nrn. 525, 2006, 209, 200 und 204 ein Gesamthonorar von 50,98 Euro resultieren.

Medical-Tribune-Recherche

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