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Wie angestellten Ärzten den Notdienst bezahlen?

Praxismanagement , Team Autor: Isabel Kuhlen, Foto: thinkstock

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Eine Allgemeinärztin fragt: In meiner Einzelpraxis sind zwei Ärztinnen in Teilzeit angestellt. Was ist rechtlich bei der Weitergabe der von ihnen im Notdienst erwirtschafteten Honorare zu beachten?

Isabel Kuhlen Rechtsanwältin, Apothekerin Vellmar: Kassenarztrechtlich werden die Honorare angestellter Ärztinnen nach § 95 Abs. 9 SGB V über die Betriebsstätte abgerechnet. "Inhaber" der Betriebsstätte ist der niedergelassene selbstständige Arzt, der einen weiteren Vertragsarztsitz "mit einem Angestellten" besetzt hat.

KV rechnet nur mit dem Praxisinhaber ab

Dementsprechend erfolgt die Vergütung von Notdienstleistungen im Verhältnis zwischen der Betriebsstätte bzw. deren Inhaber und der Kassenärztlichen Vereinigung. Eine direkte Abrechnung des Notdienstes im Verhältnis zwischen KV und dem angestellten Arzt ist nicht möglich.

Die Abrechnung gegenüber den angestellten Ärztinnen muss daher im Innenverhältnis Arbeitgeber/Arbeitnehmer abgewickelt werden. Hier herrscht grundsätzlich Vertragsfreiheit, d.h., beide können – soweit Tarifverträge oder gesetzliche Vorgaben nichts anderes zugunsten des Arbeitnehmers festlegen – frei aushandeln, wie die Vergütung für die Notdienste erfolgen soll.

Aufgrund gesetzlicher Vorgaben zu berücksichtigen ist z.B. die Mindestlohnregelung. Eine reine leis­tungsbezogene Vergütung ist vor diesem Hintergrund problematisch: Würden die Arbeitszeiten während eines Notdienstes z.B. nicht durch das Grundgehalt abgegolten, kann die Vergütung für Notdienstleis­tungen nicht nur pro behandelten Patienten berechnet werden. Anderenfalls würde immer dann, wenn Arbeitszeiten ohne Einsatz anfallen würden, keine Vergütung gezahlt werden, sodass ein Verstoß gegen die gesetzliche Mindestlohnregelung eintreten würde.

Damit der Notdienst für beide Parteien kalkulierbar ist, wird typischerweise die Vergütung für Notdienste und Überstunden als im monatlichen Gehalt abgegolten vereinbart und das monatliche Gehalt entsprechend höher vereinbart.

Eine klassische Formulierung aus Musterverträgen wäre z.B.: "Mit der vereinbarten monatlichen Vergütung sind einschließlich einer eventuellen Teilnahme am Bereitschaftsdienst/Notdienst bis zu … Überstunden abgegolten. Darüber hin­ausgehende Überstunden werden, soweit nichts anderes vereinbart wird, in Freizeit abgegolten." Abweichend von dieser häufig gewählten Regelung sind auch individuelle Vergütungsmodelle möglich. Hier kann ein Stundenhonorar für die Notdienste vereinbart werden.

Vergütungssytematik der KV Bayern als Vorreiter

Orientieren könnte man sich auch z.B. an der Vergütungssystematik, wie sie die KV Bayerns für die Abrechnung des Notarztdienstes festgelegt hat. Dort ist zunächst eine Grundpauschale von 19 Euro pro Stunde für den Notdienst vorgesehen. Je Patient wird eine Einsatzpauschale von 72 Euro angesetzt, die jedoch gleichzeitig die Grundpauschale reduziert. Soweit Einsätze zwischen 22 Uhr und 7 Uhr erfolgen, wird weiterhin – ebenso wie an Sams- und Sonntagen – ein Zuschlag von 20 Euro vergütet.

Abweichend von diesem Modell ist im Bereich der KV Thüringen eine Pauschalvergütung von 40 Euro (bzw. 30 Euro in der Zeit von 24 Uhr bis 7 Uhr) vorgesehen. Je Arzt-Patienten-Kontakt kommen 12,50 Euro – sowie im Fall des Fahrdienstes ein weiterer Pauschalbetrag – hinzu.

Die steuerrechtlichen Auswirkungen der einzelnen Modelle sollten mit einem Steuerberater besprochen werden, da diese – abhängig vom monatlichen Gehalt und von der Höhe der Zuschläge – unterschiedliche Auswirkungen haben können.

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