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Basisassessment-Zeiträume: Ab 1.10.2013 die Zählung auf Null?

Autor: Leseranfrage an MT-Experten, Foto: thinkstock

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Wie wird ein Patient im 4. Quartal 2013 abgerechnet, wenn er zuvor mit dem alten Basisassessment abgerechnet wurde? Leserfrage.

Ein Facharzt für Allgemeinmedizin fragt die Experten von Medical Tribune:


Kommt es am 1.10.13 zur „Nullstellung“ in der Geriatrie, d.h., kann bei einem Patienten, bei dem in 3/13 das Basisassessment nach der EBM-Nr. 03240 abgerechnet wurde, in 4/13 das neue Basisassessment nach Nr. 03360 (mit zusätzlicher Nr. 03362) abgerechnet werden? Die Nr. 03242 gibt es weiterhin. Wie unterscheidet sie sich von den Nrn. 03360/03362? Wie kann kombiniert werden?

Dr. Gerd W. Zimmermann, Facharzt für Allgemeinmedizin Hofheim/Ts.:

Die Frage tauchte bereits bei der seinerzeitigen Umstellung des EBM auf fünfstellige Abrechnungspositionen auf. Damals wollten Kollegen wissen, ob bei Leistungen, die mit einem Abrechnungszeitraum versehen sind, eine solche „Nullstellung“ erfolgt. Dies betraf vor allen Dingen Präventionsleistungen.


Viele Kolleginnen und Kollegen sind damals davon ausgegangen, dass dem so ist, und haben z.B. den Zeitraum für den sog. Check-up, der bekanntlich nur alle zwei Jahre durchführbar ist, neu beginnen lassen.


Das hat ihnen den Vorwurf der Falschabrechnung eingebracht und hatte in vielen Fällen sogar ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren zur Folge. So ärgerlich dieser Vorgang gewesen ist, waren die Abrechnungsberichtigungen dort korrekt.


Mit dem Übergang auf die fünfstelligen Abrechnungspositionen hatte sich damals am Inhalt der einzelnen Gebührenordnungspositionen nichts geändert, sodass die Abrechnungszeiträume weiterhin beachtet werden mussten.

Entscheidend sind die völlig neuen Leistungsinhalte

Bei der Frage, ob dies nun bei den Nrn. 03240 EBM (alt) und insbesondere der Nr. 03360 EBM (neu) ebenso ist, ist die Ausgangssituation eine völlig andere. Bei der Leistung nach Nr. 03360 EBM handelt es sich um eine neue Abrechnungsleistung, bei der lediglich einige Leistungsinhalte Ähnlichkeit mit denen der Nr. 03240 EBM (alt) haben. Die Inhalte der Nr. 03362 EBM (neu) sind darüber hinaus völlig neu und haben im alten, bis zum 30.9.2013 gültigen EBM überhaupt kein Korrelat.


Für die Praxis bedeutet das: Die Nr. 03360 kann in jedem Fall im 4. Quartal 2013 berechnet werden, sofern die betreffenden Patienten die Eingangskriterien bei diesen Leistungen erfüllen. Da die Gebührenordnungsposition 03360 im Krankheitsfall höchstens zweimal berechnungsfähig ist, kommt ein erneuter Ansatz innerhalb dieses Zeitraums in Betracht.


Nach den Allgemeinen Bestimmungen I 3.2 ist der Krankheitsfall im EBM definiert nach § 21 Abs. 1 BMV-Ä bzw. § 25 Abs. 1 EKV und umfasst das aktuelle sowie die drei nachfolgenden Kalendervierteljahre, die der Berechnung der krankheitsfallbezogenen Gebührenordnungsposition folgen.


Somit wäre ein erneuter Ansatz der Nr. 03360 EBM beim gleichen Patienten wahlweise im 1. bis 3. Quartal 2014 möglich. Beachtenswert ist dabei lediglich, dass der Ansatz der Nr. 03362 EBM(neu) die Durchführung des hausärztlich-geriatrischen Basisassessments nach Nr. 03360 EBM (neu) voraussetzt, das nicht länger als vier Quartale zurückliegen darf.

Nummer 03242 weiter abrechnungsfähig

Zur Frage nach der Nummer 03242: Diese ist weiterhin abrechnungsfähig. Die Leistung kann zur Abrechnung von Testverfahren bei Demenzverdacht z.B. SKT, MMST, TFDD je Test und bis zu dreimal im Behandlungsfall berechnet werden (Wert 1,90 Euro/Test). Diese Testverfahren sind nur fakultativer Bestandteil der Leistung nach EBM-Nr. 03360.


Als obligater Leistungsinhalt sind bei der Nr. 03360 hingegen Testverfahren zur Beurteilung der Selbstversorgungsfähigkeiten, wie z.B. Barthel-Index, PGBA, IADL nach Lawton/Brody, geriatrisches Screening nach LACHS, sowie zur Beurteilung der Mobilität und Sturzgefahr, wie z.B. „Timed up & go“, Tandem-Stand, Esslinger Sturzrisikoassessment, gefordert.

Testverfahren nach Nr. 03242 nicht neben der Nr. 03360

Da die Nr. 03242 im Behandlungsfall (also im Quartal) neben der Gebührenordnungsposition 03360 ausgeschlossen ist, kommt eine Kombination mit der Nr. 03360 nicht in Betracht. Die Nr. 03242 EBM kann aber z.B. in den Quartalen des Krankheitsfalls berechnet werden, in denen es nicht zur Abrechnung der Nr. 03360, aber zur Abrechnung der Nr. 03362 EBM (die je Quartal berechnungsfähig ist) kommt.

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