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Berufsordnung geändert: Teil-BAG mit Radiologen nun zulässig

Autor: Michael Reischmann, Foto: thinkstock

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Die Landesärztekammer Baden-Württemberg hat das Verbot der Zusammenarbeit einer Teil-Berufsaus­übungsgemeinschaft (BAG) mit Radiologen und anderen, nur auf Überweisung hin tätig werdenden Arztgruppen aus ihrer Berufsordnung gestrichen.

Der Bundesgerichtshof hatte am 15.5.2014 entschieden, dass ein pauschales Verbot in § 18 der Berufsordnung verfassungswidrig ist: Künftig dürfen niedergelassene Ärzte auch mit Radio­logen und anderen Fachärzten, die rein medizinisch-technische Leistungen erbringen, in Teil-BAG zusammenarbeiten. Abzuwarten ist noch die Satzungsgenehmigung durch das Sozialministerium und die Veröffentlichung im Ärzteblatt Baden-Württemberg.

Beachtet werden muss ferner, dass ein Zusammenschluss zum Erbringen einzelner Leistungen nur dann erfolgen darf, wenn er nicht einer Umgehung des § 31 Berufsordnung („Unerlaubte Zuweisung“) dient. Eine Umgehung durch die Partner liegt gemäß § 18 Abs. 1 insbesondere dann vor, „wenn der Gewinn ohne Grund in einer Weise verteilt wird, die nicht dem Anteil der von ihnen persönlich erbrachten Leistungen entspricht“, teilt die Landesärztekammer mit. Verträge über die Gründung von Teil-BAG seien auch künftig der Bezirksärztekammer vorzulegen.

Über die Gewinnverteilung innerhalb von Teil-BAG wird das Oberlandesgericht Karlsruhe zu entscheiden haben; in dieser Frage erfolgte eine Rückverweisung vom Bundesgerichtshof an die Vorinstanz.

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