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Darf KV Zuschlag auf Nr. 03040 ins RLV packen?

Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann, Foto: Thinkstock

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Leser fragen MT-Experten: Ist es rechtens, dass eine KV den Zuschlag auf die Vorhaltepauschale in das RLV packt?

Dr. H. W., Facharzt für Allgemeinmedizin aus G.: 

Ich bin davon ausgegangen, dass der 10%-Zuschlag auf die hausärztliche Vorhaltepauschale (Nr. 03040) für Praxen mit mehr als 1200 Patienten pro Quartal als eine Art Anerkennung für Kollegen gezahlt wird, die z.B. beim derzeitigen Hausärztemangel bereit sind, die Patienten verwaister Praxen trotz Mehrarbeit aufzunehmen.

Nun erfuhr ich, dass der Zuschlag von der KV Hessen (ähnlich wie die Geriatrieziffern) innerhalb des RLV bezahlt wird. Bei ausgeschöpftem RLV bedeutet das, dass der Zuschlag gestrichen wird. Ist das richtig und rechtens?


 
Dr. Gerd W. Zimmermann,

Facharzt für Allgemeinmedizin aus Hofheim:

Die Vergütung der Geriatrieziffern und des Zuschlages zur EBM-Nr. 03040 bei Praxen mit mehr als 1200 Fällen aus dem RLV ist nach den Vorgaben der KBV nicht rechtens.

In beiden Fällen werden Gelder der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung zur Verfügung gestellt, die ausdrücklich zweckgebunden für diese Bereiche und damit außerhalb der RLV zu verwenden sind.

Die KVen haben aber bei der Einführung derartiger Regelungen einen Spielraum, um deren Auswirkungen beurteilen zu können. Das hat die KV Hessen im 4. Quartal 2013 und 1. Quartal 2014 getan.

Widerspruch hätte gute Aussichten auf Erfolg

Lange wird sie dies wegen der eindeutigen Vorgaben aber nicht aufrechterhalten können, ohne dass gegen diese Regelungen mit guten Erfolgsaussichten Widerspruch eingelegt werden kann.

Die KV Hessen wollte vermeiden, dass es durch die EBM-Neuregelungen zu allzu großen Verwerfungen kommt – was ihr auch gelungen ist. Die zu erwartenden Honorarverlagerungen von kleineren Praxen zu größeren Versorgerpraxen haben bisher nicht stattgefunden.

Und: Die Vergütung dieser Leistungen aus dem RLV hat dazu geführt, dass die zusätzlich zur Verfügung gestellten Gelder das RLV-Volumen vergrößert haben, sodass mehr Leistungen zum vollen Punktwert bezahlt werden konnten.

Einziger Negativeffekt dabei ist, dass derjenige Arzt, der kaum oder nur wenige Geriatrieleistungen erbracht oder keinen Zuschlag zur Nr. 03040 EBM bekommen hat, mit dem Ansatz anderer Leistungen im RLV das gleiche Honorarvolumen erzielen konnte wie derjenige, der diese Leistungen erbracht und abgerechnet hat.

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