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Die Pflichten und Rechte des Vertragsarztes

Autor: Michael Reischmann, Foto: thinkstock

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Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat auf ihrer Homepage den ab 1. Oktober 2013 gültigen Bundesmantelvertrag-Ärzte veröffentlicht. Er wurde mit dem GKV-Spitzenverband vereinbart und löst den BMV-Ä (Primärkassen) und EKV (Ersatzkassenvertrag) ab.

Im Bundesmantelvertrag werden unter anderem die Regelungen zur persönlichen Leistungserbringung sowie zu Überweisungen und Verordnungen getroffen. „Näheres“ wird auf Landesebene im sogenannten Gesamtvertrag bestimmt. Als wesentliche Neuerungen erwähnt die KBV folgende Punkte.


Die arztgruppenübergreifende Anstellung von Ärzten, die nur auf Überweisung tätig werden oder überweisungsgebundene Leistungen durchführen, ist nicht mehr verboten (§ 14a Abs. 2). Praxen werden so MVZ gleichgestellt. Die Krankenkassen wollten eigentlich an dem Verbot für Vertragsärzte festhalten, weil sie befürchten, dass es zur unwirtschaftlichen Veranlassung von Leistungen kommen könnte, teilt die KBV mit.


Laut KBV erhält im Durchschnitt ein Vertragsarzt pro Quartal 35 formlose Anfragen von Krankenkassen. Künftig müssen diese dafür ein Rahmenformular verwenden, mit dem sie „nur noch das Nötigste erfragen und nur solche Daten einfordern, auf die sie rechtlich Anspruch haben“, so die KBV. Auf dem Formular soll auch ein Hinweis auf die Vergütung stehen (§ 36). Vertragsärzte, die im Zusammenhang mit solchen Anfragen ein Gutachten oder eine Bescheinigung mit gutachterlicher Stellungnahme erstellen, erhalten künftig eine Vergütung, über deren Höhe KBV und Kassen noch verhandeln werden.

Stempel für Vorsorgebonus im selben Quartal inklusive

In Absatz 7 des § 36 heißt es: „Die Bestätigung (Stempel und Unterschrift) von gesundheitsbewusstem Verhalten bei Inanspruchnahme von Leistungen nach §§ 20, 25 und 26 SGB V in Bonusheften ist Bestandteil der vertrags­ärztlichen Versorgung, soweit sich die Bestätigung auf eine ärztliche Leistung im selben Quartal bezieht.“ In allen anderen Fällen darf dem Patienten das Ausfüllen von Bonusheftchen privat in Rechnung ge­stellt werden.


Die Krankenkassen sind weiterhin verpflichtet, ungültige Krankenversichertenkarten einzuziehen (§ 19). Der GKV-Spitzenverband habe ursprünglich auf eine Formulierung gedrängt, nach der die Krankenkassen ab Oktober lediglich verpflichtet gewesen wären, die Karten zu sperren, plaudert die KBV aus dem Nähkästchen. „Dies hätte dazu geführt, dass der von der Ärzteschaft abgelehnte Datenabgleich in den Praxen (das sog. Online-Stammdatenmanagement) durch die Hintertür eingeführt worden wäre.“

Passt die Versichertenkarte überhaupt zum Patienten?

Ein Vertragsarzt muss für die Behandlung eines Patienten, der eine ungültige Versichertenkarte oder die Karte einer anderen Person vorgelegt hat, nicht die Kosten übernehmen. Die Kassen dürfen nur dann Schadensersatz verlangen, wenn der Arzt die unzulässige Kartenverwendung beispielsweise aufgrund des Alters oder Bildes hätte erkennen können (§ 48 Abs. 3).


Die „Bagatellgrenze“ für Schadensersatzansprüche gegen Ver-tragsärzte wurde von 25,60 auf 30 Euro angehoben (§ 51). Sie gilt unter anderem bei unzulässigen Verordnungen von Leistungen, die nicht zum GKV-Leistungskatalog zählen.


Bescheinigungen und Vordrucke wie Arzneimittelrezepte können nun auch von angestellten Ärzten unterschrieben werden (§ 35 Abs. 2). Bisher war das dem Vertragsarzt vorbehalten.


Ermächtigte Ärzte dürfen Überweisungsscheine ausstellen, soweit ihre Ermächtigung diese Überweisungsbefugnis enthält (§ 24 Abs. 2).

Die Krankenkassen sind verpflichtet, bei ihren säumigen Beitragszahlern die Versichertenkarte einzuziehen. Diese erhalten stattdessen einen Schein zum Nachweis des eingeschränkten Leistungsanspruchs (Vordruckmuster 85), den sie beim Arztbesuch vorlegen. In diesen Fällen dürfen Vertragsärzte nur akute Erkrankungen und Schmerzzustände behandeln, Früherkennungsuntersuchungen sowie Leistungen bei Schwanger- und Mutterschaft erbringen. Sie bestimmen Art und Umfang der Leistung, wie es medizinisch erforderlich ist (§ 19 Abs. 4).

Gesetzliche Versicherte nicht zu Privatleistungen drängen

Die Anerkennung als Belegarzt kann künftig auch für mehrere Krankenhäuser ausgesprochen werden und nicht mehr nur für eins (§ 39 Abs. 4).

Vertragsärzte dürfen gesetzlich Krankenversicherte nicht dahingehend beeinflussen, dass diese privat­ärztliche Leistungen in Anspruch nehmen statt der ihnen zustehenden GKV-Leistungen. Die Regelung, dass Vertragsärzte Sachleistungen vor Kostenerstattung anbieten müssen, steht bereits in § 128 Abs. 5a SGB V, ist jetzt aber auch Bestandteil des Bundesmantelvertrages (§ 18 Abs. 8).
Michael Reischmann

Mehr zum Thema: www.kbv.de/rechtsquellen/2310.html

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