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EBM ab 1. Oktober: Die neuen palliativmedizinischen Leistungen

Autor: Anke Thomas, Foto: thinkstock

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Ab Oktober wird es auch neue EBM-Leistungen zur palliativmedizinischen Versorgung geben. Jeder Hausarzt kann die Leistung abrechnen - wenn er weiß, worauf es ankommt.

Neben den geria­trischen Ziffern wird es ab Oktober auch neue EBM-Leistungen zur palliativmedizinischen Versorgung Schwerstkranker geben. Erfreulich ist, dass keine zusätzliche Qualifikation gefordert wird, also jeder Hausarzt diese Leistung abrechnen kann. Allerdings gibt es viele Ausschlüsse sowie sehr eng gefasste Leistungsinhalte zu beachten. Abrechnungsexperte Dr. Gerd W. Zimmermann erläutert, worauf es ankommt.

Die neuen EBM-Nrn. 03370 bis 03373 sind für Patienten vorgesehen, die an einer nicht heilbaren Erkrankung im fortgeschrittenen Stadium leiden und nach fachlicher Einschätzung des Arztes nur noch wenige Tage, Wochen oder Monate zu leben haben. Eine Behandlungsmöglichkeit zur Beseitigung der Erkrankung darf es nach dem allgemein anerkannten Stand der Medizin nicht geben. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, können die Ziffern in jedem Alter des Patienten angesetzt werden. Allerdings dürfen die Leistungen nicht neben den Chronikerziffern (Nrn. 03220, 03221), dem Gespräch (Nr. 03230) und den Geriatrie-Ziffern (Nrn. 03360, 03362) abgerechnet werden.

Folgende neuen Ziffern stehen ab Oktober den Hausärzten zur Verfügung: Die Nr. 03370 ist für die palliativmedizinische Ersterhebung des Patientenstatus inklusive Behandlungsplan vorgesehen. Die Leistung ist einmal im Krankheitsfall und damit einmal innerhalb des Zeitrahmens von vier aufeinanderfolgenden Quartalen berechnungsfähig. Ein Ansatz im Vertretungsfall – auch innerhalb dieses Zeitrahmens – ist nicht ausgeschlossen.

Obligat sind folgende Leistungsinhalte:

  • Untersuchung des körperlichen und psychischen Zustandes des Patienten,

  • Beratung und Aufklärung des Patienten und/oder der betreuenden Person zur Ermittlung des Patientenwillens und ggf. Erfassung des Patientenwillens,

  • Erstellung und Dokumentation eines palliativmedizinischen Behandlungsplans unter Berücksichtigung des Patientenwillens. Die Leistung ist mit 341 Punkten oder 34,10 Euro bewertet.

Eine Prüfzeit im Tages- oder Quartalsprofil ist nicht vorgesehen.

Die Nr. 03371 ist ein Zuschlag zu der Versichertenpauschale Nr. 03000 für die palliativmedizinische Betreuung des Patienten in der Arztpraxis und kann einmal im Behandlungsfall berechnet werden. Durch die Koppelung an die Versichertenpauschale nach Nr. 03000 ist ein Ansatz im Vertretungsfall oder im Bereitschaftsdienst ausgeschlossen.

Obligat sind ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt von mindestens 15 Minuten Dauer und die palliativmedizinische Betreuung (z.B. Schmerztherapie, Symptomkontrolle). Der Zuschlag wird mit 159 Punkten oder 15,90 Euro vergütet. Die Ziffer geht mit 15 Minuten sowohl ins Tages- als auch ins Quartalsprofil ein.

Eine Kombination der Leistung mit der Nr. 03370 am gleichen Tag und/oder in gleicher Sitzung ist möglich. Die Nr. 03372 ist ein Zuschlag zu den Hausbesuchen nach den Nrn. 01410 oder 01413 für die palliativmedizinische Betreuung in der Häuslichkeit. Der obligate Leis­tungsinhalt und die Prüfzeiten entsprechen denen der Nr. 03371. Der Zuschlag wird mit 124 Punkten oder 12,40 Euro vergütet, ist also niedriger bewertet als die Behandlung in der Praxis. Die Ziffer kann jedoch bis zu fünf Mal angesetzt werden und damit bis zu einem Höchstwert von 620 Punkten bzw. einer maximalen Verweildauer in einer Sitzung von 75 Minuten.

Die Nr. 03373 ist der Zuschlag zu den dringenden Hausbesuchen nach den Nrn. 01411, 01412 oder 01415 für die palliativmedizinische Betreuung in der Häuslichkeit. Hier stellt sich die Frage, warum hier eine solche Differenzierung erfolgt, da der Arzt auch für diesen Zuschlag 124 Punkte bzw. 12,40 Euro erhält.

Der Grund dafür ist, so Dr. Zimmermann, dass hier keine Mindestdauer vorgegeben wurde bzw. keine Zeiten ins Tages- oder Quartalsprofil eingehen. Obligat sind ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt sowie die palliativmedizinische Betreuung.

Im Rahmen des Notfalldienstes/ Bereitschaftsdienstes kann der Zuschlag neben der Besuchsziffer 01411 nicht berechnet werden.

Einen weiteren Abrechnungsausschluss gibt es, wenn der Patient bereits eine Vollversorgung im Rahmen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) erhält. Dann kann der Hausarzt im Prinzip nur die Nr. 03370 ansetzen, die Nrn. 03371 bis 03373 sind ausgeschlossen. So gesehen schließen sich diese Leistungen im Quartal auch neben denen der Nrn. 01425 bzw. 01426 (Erst- bzw. Folgeverordnung SAPV) aus, sagt Dr. Zimmermann.

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