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EBM: Ärzte müssen sich nicht selbst zum Kommissar ernennen

Autor: Anke Thomas, Foto: Thinkstock

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Abrechnungsexperte Dr. Gerd W. Zimmermann erläutert, wie sich die zahlreichen Änderungen am EBM auf das Honorar auswirken.

Obwohl der Versichertenpauschale im Vertretungsfall rückwirkend zum 1.10.2013 die hälftige Vorhaltepauschale nach Nr. 03040 hinzugesetzt wird, rechnet sich das Honorar unterm Strich immer noch nicht so richtig.

Aber ein Trostpflaster gibt es immerhin, sagt Dr. Zimmermann: Wenn ein Patient z.B. nur ein (vom Arzt übergebenes) Wiederholungsrezept benötigt, ist der Verdienst von altersabhängiger Versichertenpauschale plus hälftiger Vorhaltepauschale doch einigermaßen erträglich:

  • bis 4 Jahre: 19,25 Euro,
  • 5–18 Jahre: 14,90 Euro,
  • 19–54 Jahre: 13,48 Euro,
  • 55–75 Jahre: 15,30 Euro,
  • ab 76 Jahre: 17,94 Euro.

In dem genanntem Honorar ist bereits berücksichtigt, dass die Vorhaltepauschale seit dem 1.1.2014 mit 144 Punkten bzw.14,60 Euro eine leichte Aufwertung erfahren hat.

Ein Plus von vier Punkten sieht nach wenig aus, so Dr. Zimmermann auf einem MT-Intensiv-Abrechnungsseminar in Hannover. Für die Finanzierung der Aufwertung wurden von den Kassen jedoch zusätzlich rund 70 Mio. Euro zur Verfügung gestellt.

Dabei ist wichtig zu wissen: Dieses Geld muss ab dem 1.1.2014 auch zwingend für die Vorhaltepauschale ausgegeben werden. Das hat der Erweiterte Bewertungsausschuss am 18.12.2013 per Beschluss festgezurrt.

Abrechnungsunterlagen des 1. Quartals 2014 überprüfen

Überprüfen Sie deshalb unbedingt Ihre Abrechnungsunterlagen für das 1. Quartal 2014 daraufhin, ob die KV die Nr. 03040 außerhalb des RLV bezahlt und/oder diese Anhebung auch unbudgetiert realisiert, rät Dr. Zimmermann.

Sollte die Nr. 03040 ungekürzt aus dem RLV vergütet worden sein, wäre das auch o.k. Wenn die Vorhaltepauschale jedoch quotiert wurde bzw. die KV bei dieser Ziffer gekürzt hat, lohnt es sich Widerspruch einzulegen. Mit diesem Widerspruch werden Sie mit hoher Wahrscheinlichkeit spätestens vor dem Sozialgericht Erfolg haben, meint der Abrechnungsexperte.

Wer sich über die nach wie vor schlechte Honorierung im Überweisungs-/Vertretungsfall ärgert, sollte bedenken: So viele Vertretungsfälle gibt es nach dem Wegfall der Praxisgebühr eh nicht mehr.

Und kein Arzt muss sich selbst zum Kommissar ernennen und aktiv nachfragen, ob denn der behandelnde Arzt des neuen Patienten vielleicht im Urlaub oder krank ist, erklärt Dr. Zimmermann.

Auch für den Vertretungsfall gibt es ein Gesprächsbudget

Auch sollte bedacht werden, dass für jeden Fall mit der Nr. 03010 das Budget für Gespräche nach Nr. 03230 erhöht wird. Zur Erinnerung: Das Gesprächsbudget für die Nr. 03230 EBM liegt bei 45 Punkten pro Fall. Und hier zählen Vertretungsfälle mit.

Spricht man mit dem Vertretungspatienten keine zehn Minuten wegen einer lebensverändernden Erkrankung, kommt die Budgetanhebung dem Gespräch bei einem anderen Patienten zugute.

Überweisungsschein für präoperative Diagnostik

Zur Konsultationspauschale nach der Ziffer 01436 wird die Nr. 03040 weiterhin nicht hinzugesetzt, fügt Dr. Zimmermann ergänzend hinzu. Sollte z.B. ein Facharzt vor einer ambulanten Operation präoperative Diagnostik beim Hausarzt anfordern, muss der Hausarzt einen Überweisungsschein vorliegen haben, damit er die Nrn. 31010 bis 31013 abrechnen kann.

Gleiches gilt für die postoperative Betreuung nach Nr. 31600. Kommt es bei dem Patienten parallel zu einer hausärztlichen Versorgung, können zusätzlich die Nr. 03000, ggf. ein Gespräch nach Nr. 03230 oder auch weitere Abrechnungspositionen hinzugefügt werden.

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