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EBM: Tipps zur Abrechnung des Verwaltungskomplexes nach Nr. 01430

Kassenabrechnung , Abrechnung und ärztliche Vergütung Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

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In vielen BAGs wird der Verwaltungskomplex gerne vergessen, obwohl der Ansatz der EBM-Nr. 01430 möglich wäre, macht Dr. Gerd W. Zimmermann aufmerksam.

Der Verwaltungskomplex nach Nr. 01430 kann angesetzt werden, bei:

  • der Ausstellung von Wiederholungsrezepten ohne persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt und/oder
  • der Ausstellung von Überweisungsscheinen ohne persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt und/oder
  • der Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen an den Patienten im Auftrag des Arztes durch das Praxispersonal.

Die Nr. 01430 kann im Arztfall nicht neben anderen EBM-Nrn. und nicht mehrfach am selben Tag berechnet werden.

Eine Mehrfachberechnung im Quartalsverlauf ist unbegrenzt möglich. Wird jedoch im selben Arztfall eine Versicherten-, Grund- und/oder Konsiliarpauschale angesetzt, ist die Nr. 01430 im gesamten Behandlungsfall (Quartal) nicht berechnungsfähig.

Damit ist ein Ansatz in einer Einzelpraxis kaum möglich, sondern nur in einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) oder einem MVZ.

Voraussetzung für einen Ansatz neben den genannten Pauschalen ist dort, dass die Versicherten-, Grund- und/oder Konsiliarpauschale mit der lebenslangen Arztnummer (LANR) eines Arztes in der Praxis (Arztfall) gekennzeichnet ist und der Ansatz der Nr. 01430 mit der LANR eines anderen Arztes der Praxis (Arztfall).

Eine Abrechnungskonstellation  in einer BAG bzw. einem MVZ könnte folgendermaßen aussehen:

 

  • Tag 1: EBM Nr. 01430, Wiederholungsrezept, LANR Arzt 1,
  • Tag 2: EBM Nr. 03000, Versichertenpauschale, LANR Arzt 2,
  • Tag 3: EBM Nr. 01435, Telefonische Beratung, LANR Arzt 1,
  • Tag 4: EBM Nr. 01430, Überweisung, LANR Arzt 1
  • Tag 5: EBM Nr. 03221, Zuschlag Chronikerbehandlung, LANR Arzt 1 oder Arzt 2

Aber Vorsicht: Bei Mengenauffälligkeiten kann es in BAGs und MVZs zu Plausibilitätsprüfungen kommen, warnen die Kanzlei Broglie, Schade & Partner im Medical Tribune Gebührenhandbuch (http://gbh.medical-tribune.de/header/home.html ) zur Ziffer 01430.

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