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EBM: Vergütung für die Vorhaltepauschale angehoben

Autor: Anke Thomas, Foto: thinkstock

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Im Dezember letzten Jahres wurden rückwirkend zum 1. Oktober einige EBM-Änderungen beschlossen. Aber auch zum 1. Quartal dieses Jahres gibt es wieder Neuerungen. Hier ein Überblick mit Tipps vom Abrechnungsexperten Dr. Gerd W. Zimmermann.

Die Kritik am neuen EBM, die bereits vor seinem Inkrafttreten laut wurde, hat zumindest zum Teil bei den Kassen Gehör gefunden: So wurde rückwirkend zum 1.10. der Vertretungsfall etwas besser vergütet. Automatisch setzen KVen zur Versichertenpauschale im Vertretungsfall die hälftige Vorhaltepauschale nach Nr. 03040 (plus 7,29 Euro) hinzu.


Auch ist die Gefahr kleiner geworden, dass Ärzte, die Gespräche neben der Versichertenpauschale abrechnen, in ein Prüfverfahren geraten. Denn ebenfalls gültig zum 1.10.2013 hat der Erweiterte Bewertungsausschuss beschlossen, dass das ärztliche Gespräch nach Nr. 03230 bei Nebeneinanderberechnung der Nrn. 03000 bzw. 03010 nur noch 10 Minuten (statt zuvor 20 bzw. 15 Minuten) Prüfzeit auslöst.


Ebenso wurde der fakultative Leistungsinhalt der Versichertenpauschale geändert: Ein zehnminütiges Gespräch ist nicht mehr in der Legende enthalten. Auch das fakultative, fünfminütige Gespräch im Vertretungsfall wurde gestrichen.

Gespräche sind budgetiert!

Einen Wermutstropfen gibt es jedoch: Gespräche sind bekanntlich budgetiert (Fallzahl mal 45 Punkte). Trotz dieses Deckels handhabten es einige KVen so, dass Gespräche über dieses Budget hinaus doch noch voll oder zumindest teilweise vergütet werden sollten.


Dem hat der Erweiterte Bewertungsausschuss einen Riegel vorgeschoben. In dem Beschluss heißt es nüchtern: „Über das Punktzahlvolumen hinausgehende Gespräche gemäß der Gebührenordnungsposition Nr. 03230 werden nicht vergütet.“


Damit Ärzte nicht unnötig Geld verschenken, sollten sie also unbedingt auf ihr Budget achten, lautet Dr. Zimmermanns Tipp.


Zum 1.1.2014 wurden weitere Neuerungen verabschiedet; auch weil die Krankenkassen Ärzten ab Januar zusätzliches Geld zur Verfügung stellen müssen.

Honorar nicht aus einem Extra-Topf? Widerspruch!

Der Erweiterte Bewertungsausschuss hat entschieden, dass dieses zusätzliche Geld für die Finanzierung der Nrn. 03040/04040 (70 Mio. Euro) und die fachärztlichen Grundpauschalen (70 Mio. Euro) verwendet wird. Deshalb wurden die Nrn. 03040/04040 ab dem 1. Januar um vier Punkte auf 144 Punkte – und damit bei einem Punktwert von 10,13 Cent auf 14,59 Euro – angehoben.


Für die fachärztlichen Grundpauschalen gibt es jeweils fünf Punkte mehr. „Da dieses Geld zur Stärkung der haus- bzw. fachärztlichen Grundversorgung vorgesehen ist, müssen KVen dies auch in ihren Honorarverteilungsmaßstäben berücksichtigen“, sagt Dr. Zimmermann.


Sollte dies nicht der Fall sein und – wie es einige KVen praktizieren – die Nr. 03040 im Regelleistungsvolumen enthalten sein, dürften Widersprüche von Ärzten gegen den Honorarbescheid wohl erfolgreich sein, meint der Abrechnungsexperte.


Gleiches gilt im Übrigen für das zusätzliche Geld, das für die geriatrischen und palliativmedizinischen Leistungen vorgesehen ist. KVen müssen hierfür Extra-Töpfe bilden. Tun sie das nicht, rät Dr. Zimmermann bei Schlechterstellungen ebenfalls zum Widerspruch. Die viel gescholtene Regelung zum Zu- und Abschlag bei großen bzw.kleinen Praxen auf die hausärztliche Zusatzpauschale besteht weiterhin.


Hierzu gibt es jedoch eine Neuerung: Damit die Groß- bzw. Kleinpraxen nicht weiter von der Erhöhung der Vorhaltepauschale „profitieren“, wurde der Zu- bzw. Abschlag von bisher 10 % auf die 140 Punkte bezogen, also auf 14 Punkte „eingefroren“, macht Dr. Zimmermann aufmerksam. Bei der alten Regelung wären es pro Fall und der Erhöhung der Vorhaltepauschale auf 144 Punkte 14,4 Punkte (10 % von 144) gewesen.  

Geriatrisches Basisassessment auch von anderen Fachärzten

Eine weitere Änderung zum 1.1.2014 betrifft den geriatrischen Betreuungskomplex nach Nr. 03362. Vor­aussetzung zur Abrechnung war bisher, dass das hausärztliche geria­trische Basisassessment nach Nr. 03360 nicht länger als vier Quartale zurückliegen durfte.


Neu ist jetzt, dass es sich nicht mehr um ein von einem (anderen) Hausarzt durchgeführtes geriatisches Basisassessment handeln muss, sondern dass auch Untersuchungsergebnisse von Fachärzten oder geriatrischen Fachabteilungen zählen.


Quelle: Medical-Tribune-Recherche

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