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EBM: Wegfall der Vertreterpauschale

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung Autor: Anke Thomas

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Über die äußerst schlechte Bezahlung im Vertretungsfall müssen sich Hausärzte seit April 2015 nicht mehr ärgern.

Über ein Jahr hat es gedauert, bis die lang diskutierte Abschaffung der Vertreterpauschale endlich in trockenen Tüchern war: Seit dem zweiten Quartal 2015 wird bei Hausärzten, die einen anderen haus­ärztlichen Kollegen vertreten oder an einen solchen überweisen, statt der Nr. 03010 die Versichertenpauschale nach Nr. 03000 zugesetzt.

Der Wegfall der Nr. 03010 hat auch den Vorteil, dass die Vorhaltepauschale nach Nr. 03040 mit 144 Punkten voll vergütet wird.

Ein weiterer Pluspunkt der Änderung: Vertretenden Hausärzten ist es ab April 2015 möglich, die Chronikerpauschale nach Nr. 03220 abzurechnen. Bisher war dies nur diabetologischen oder HIV-Schwerpunktpraxen erlaubt.

Für geriatrisches Basisassessment ein APK obligat

Bereits zum 1. Januar 2015 hat der Bewertungsausschuss außerdem klargestellt: Zur Abrechnung des geriatrischen Basisassessments nach Nr. 03360 gehört ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt (APK) zum obligaten Leistungsinhalt.

Eine Erleichterung bedeutet die Änderung der Leistungslegende der Gesprächsziffer (Medical Tribune berichtete). Seit 1. Januar 2015 ist die Abrechnung eines Gespräches nicht mehr an eine lebensverändernde Erkrankung gebunden.

Das Budget von 45 Punkten mal hausärztliche Behandlungsfälle bleibt jedoch bestehen. Deshalb sollten Ärzte darauf achten, im Schnitt nicht mehr als mit jedem zweiten Patienten ein Gespräch zu führen.

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