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Häufige Fehler bei der EBM-Abrechnung

Autor: Anke Thomas, Foto: thinkstock

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Bestimmte Fehler ziehen sich durch die Abrechnung von vielen Arztpraxen. Manche Fehler verursachen nur Mehrarbeit, bei anderen jedoch ist die Gefahr groß, dass Ärzte in Prüfmühlen geraten.

Viele Praxen hatten im letzten Jahr nur wenig Zeit, sich mit dem Hausarzt-EBM richtig auseinanderzusetzen, erklärt Dr. Georg Lübben, Arzt und Geschäftsführer der AAC GmbH. So ist es auch nicht verwunderlich, dass sich manche Irrtümer wie ein roter Faden durch die Abrechnungen ziehen. Vor allen Dingen folgende häufige Fehler hat die AAC GmbH in ihren Analysen des 4. Quartals festgestellt:


1. Ansatz der Vorhaltepauschale

Obwohl die Vorhaltepauschale von der KV bei Patienten mit abgerechneter Versicherungspauschale automatisch hinzugesetzt wird, übernehmen das die Praxisteams. Das verursacht unnötigen Mehraufwand. Die Zeit sollte besser dazu verwendet werden,  die Abrechnung später zu kontrollieren, ob die KV korrekt hinzugesetzt hat.


2. Geriatrie beim ersten Kontakt
Der hausärztliche geriatrische Betreuungskomplex nach EBM-Nr. 03362 wird bereits beim ersten Arzt-Patienten-Kontakt angesetzt. An sich ist das auch in Ordnung. Bleibt es aber bei einem persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt im Quartal, wird die Betreuungsziffer von der KV wieder gestrichen. Also sollten Praxisteams daran denken, dass ein zweiter persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt erforderlich ist. 


3. Geriatrie und ICD-10-Diagnose
Es kommt nicht selten vor, dass die geriatrische Betreuung z.B. bei einem über 70-jährigen Patienten abgerechnet wird, jedoch fehlt eine ICD-10-Diagnose bzw. der Hinweis auf eine geriatrietypische Morbidität. Dabei glauben Kollegen häufig, dass bei einem über 70-jährigen Chroniker auch die Bedingungen der geriatrischen Betreuung per se erfüllt sind. Dies ist brandgefährlich, sagt Dr. Lübben, da die entsprechenden Diagnosen von KVen geprüft werden können. Hierbei sollte unbedingt auch darauf geachtet werden, dass es sich um eine gesicherte Diagnose handelt.


4. Geriatrie und Heimpatienten
Hier verschenken Ärzte häufig viel Geld, indem sie bei Heimpatienten keine geriatrische Betreuung durchführen. Mit ein wenig Organisation (Delegation des Basisassessments an eine erfahrene Krankenschwester) kann der Hausarzt für seinen Aufwand bei der Betreuung von Heimpatienten ein stattliches Zusatzhonorar erhalten.


5. Geriatrie und Basis­assessment/Betreuungskomplex
Manche Praxen führen das Basisassessment nach Nr. 03360 durch, rechnen aber nicht oder nur selten den Betreuungskomplex nach Nr. 03362 ab. Hier unterliegen viele Hausärzte dem Missverständnis, dass z.B. der Barthel-Index oder Mobilitätstest pathologisch ausfallen muss, um die 03362 anzusetzen. Dem ist aber nicht so, macht der Abrechnungsexperte aufmerksam. Zwar müssen validierte und standardisierte Testverfahren verwendet werden, aber ein Grenzwert oder Ähnliches ist nicht an die Abrechnung geknüpft.


6. Gesprächsziffer und Häufigkeit
Die Gefahr, dass Ärzte schnell in Plausibilitätsprüfungen geraten, wenn sie Gesprächsziffer (Nr. 03230) und Versichertenpauschale nebeneinander abrechnen, ist dank der angekündigten Änderung in der Leistungslegende der Nr. 03230 gebannt.


Bei der Umsetzung von Vorschlägen der Praxis-Verwaltungssoftware heißt es: Aufgepasst! So schlagen einige Softwareprogramme praktisch regelhaft die Gesprächsziffer zur Abrechnung vor. Dabei unterliegt die Gesprächsziffer einem Kontingent; es gilt die Faustformel: Fallzahl dividiert durch zwei ergibt die maximale Anzahl von Gesprächen, die auch bezahlt werden. Bei Überschreitungen verfahren die KVen äußerst unterschiedlich: von der Streichung bis hin zur Vergütung mit einem Restpunktwert oder der Honorierung aus einem Zusatzbudget.


7. Platz im Punktwertvolumen
Aus Angst, in Prüfungen zu geraten, rechnen Ärzte z.B. die Gesprächsziffer gar nicht erst ab. Die Analysen der AAC haben jedoch gezeigt, dass eine Praxis ihr Punktwertvolumen i.d.R. voll ausnutzen muss, um Honorarverluste zu vermeiden.


8. Gespräch per Telefon
Manche Praxisteams setzen nach einem Telefonat des Arztes mit dem Patienten die Gesprächsziffer ein. Das ist nicht erlaubt. Die Abrechnung der Nr. 03230 setzt den persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt voraus, das Gespräch darf jedoch auch dann angesetzt werden, wenn es mit einer Bezugsperson, beispielsweise einem Familienangehörigen, geführt wird.

Quelle: ACC-GmbH, Berlin, 2013

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