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Handschuh an Türklinke kontaminiert - Schmerzensgeldforderung!

Praxismanagement , Praxisführung Autor: Anke Thomas, Foto: thinkstock

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Ein Pfleger hatte bei einer Patientin einen Abszess an der Hand geöffnet, ohne seine Handschuhe zu wechseln. Dabei hatte die Patientin beobachtet, dass er zuvor eine Türklinke berührt hatte. Wegen einer späteren Infektion an der Bandscheibe verlangte die Frau 25 000 Euro Schmerzensgeld. Vergebens.

Dass der Pfleger die vermutlich kontaminierten Handschuhe vor der Abszess-Eröffnung nicht gewechselt hatte, werteten die Richter beim Oberlandesgericht Hamm als einen Hygienemangel. Allerdings ist dabei nicht von einem groben Behandlungsfehler auszugehen. Die Richter beriefen sich auf die Ausführungen eines sachverständigen Gutachters, der es für unwahrscheinlich hielt, dass bei der Abszessöffnung Eiter in die Wunde gelangt sei.

Weiterhin sei es unwahrscheinlich, dass die von vornherein nur bakterienarmen, nicht sterilen Handschuhe durch das Berühren der Türklinke zusätzlich kontaminiert worden seien. Auch sei die entzündete Wunde mit Salbenverbänden und antibiotischer Therapie bei der 1954 geborenen Patientin anschließend gut verheilt.

Dass nach der Heilung vier Wochen später an einer völlig anderen Stelle – nämlich an einer Bandscheibe im Lendenwirbelbereich – eine Entzündung im ursächlichen Zusammenhang entstehe, sei ebenfalls sehr zweifelhaft.

Weil der beschriebene Hygienemangel keinen groben Behandlungsfehler darstellte, führte dies zu keiner Beweislastumkehr. Andererseits konnte die Patientin den Zusammenhang zwischen kontaminierten Handschuhen und Entzündung an der Bandscheibe nicht beweisen. Die Schmerzensgeldforderung von 25 000 Euro konnte sie deshalb nicht durchsetzen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Patientin hat Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt.

OLG Hamm, Urteil vom 17.8.2015, Az.: 3 U 28/15; BGH, Az.: VI ZR 529/15

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