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Honorarverluste beim Labor per EBM-Ausnahmekennziffer minimieren?

Autor: Anke Thomas

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Die EBM-Änderungen im Labor zum 1. April 2013 werden die Praxen finanziell zu spüren bekommen. Sie verlieren mehrere Hundert Euro pro Quartal. Gibt es eine Möglichkeit, die Einbußen aufzufangen? Die Antwort: „Jein.“

Seit dem 1. April gibt es für Laborfälle, bei denen eine Ausnahmekennziffer (EBM-Nrn. 32005 bis 32023) angesetzt wird, keinen Wirtschaftlichkeitsbonus mehr. Wie hoch der Verlust sein wird, hängt vor allem von der Anzahl der kranken Patienten ab: Je häufiger ein Arzt die Nrn. 32005 bis 32023 angegeben hat, desto höher wird sein Verlust künftig ausfallen. Anders gesprochen: Je kränker die Klientel, desto weniger Wirtschaftlichkeitsbonus.


Wurde in einer hausärztlichen 1000-Scheine-Praxis in 200 Fällen eine Labor-Ausnahmekennziffer eingegeben, erhielt der Arzt vor dem 1. April 1000 x 1,70 Euro Wirtschaftlichkeitsbonus = 1700 Euro. Seit dem 1.4. beträgt die Summe nur noch 800 x 1,70 Euro = 1360 Euro. Pro Quartal verliert der Beispielarzt also 340 Euro Honorar.



Behandelt ein Hausarzt jedoch z.B. 400 Marcumar-Patienten (Nr. 32015) und Diabetiker (Nr. 32022), ist der Verlust höher (600 x 1,70 Euro = 1020 Euro), im Vergleich zum ersten Quartal gibt es im Folgequartal demnach 680 Euro weniger.

Keine Ausnahmekennziffer bei Laborkosten < 1,70 Euro?

Noch stärker betroffen sind Berufsausübungsgemeinschaften, da nun für den Wirtschaftlichkeitsbonus nicht mehr der Arzt-, sondern der Behandlungsfall zählt (siehe Beispiel unten).


Um die Verluste zumindest zum Teil aufzufangen, raten manche Abrechnungsexperten dazu, bei kleineren Laboruntersuchungen (Summe < 1,70 Euro) auf die Ausnahmekennziffer zu verzichten. Dieser Ratschlag ist jedoch mit Vorsicht zu genießen. Denn viele KVen (z.B. Hessen und Westfalen-Lippe) vertreten die Auffassung, dass Ärzte die Ausnahmekennziffern angeben müssen.


Dass dies ein Muss ist, wird aus der Präambel des EBM-Kapitels 32.2., letzter Satz von Punkt 6 geschlossen. Hier heißt es im Wortlaut: „Die entsprechenden Abrechnungsscheine sind vom abrechnenden Arzt und im Falle einer Überweisung auch vom veranlassenden Arzt mit den angegebenen Kennnummern zu versehen.“

Ausnahmekennziffer weglasen vertragsarztwidrig?

Dr. Uwe Kraffel, stellvertretender Vorstandsvorsitzender der KV Berlin, meint gar, dass ein Arzt – sollte er die Kennziffer bewusst weglassen, um einen finanziellen Vorteil zu erzielen – Abrechnungsbetrug begeht. Von Abrechnungsbetrug zu sprechen, hält die KV Baden-Würt­temberg dagegen für völlig überzogen. Zudem sei die besagte Regelung im Endeffekt nicht sinnvoll prüfbar.


Die Wiesbadener Rechtsanwältin Stefanie Pranschke-Schade bestätigt: Ein Arzt, der die Ausnahmekennziffer nicht angibt, um einen Vorteil aus einer anderen Abrechnungsweise zu ziehen, handelt in jedem Fall vertragsarztwidrig. Damit der Arzt nicht wegen relativ geringer Summen bei gleichzeitig hohem Aufwand in eine rechtliche Falle tappt, sollte er bei seiner KV anfragen, welche Meinung dort vorherrscht.

Strategie: Honorarverluste mit Prävention kompensieren

Labor-Abrechnungsexperte Peter J. Kuhl vom Institut für Medizinische Diagnostik Bioscientia sieht derzeit nur eine Möglichkeit, den Verlusten im Labor entgegenzutreten: Ärzte sollten die Präventionsleistungen (Check-up, Hautkrebs-Screening, Impfungen, Koloskopie-Beratung, J1) ankurbeln. Ein Verlust von 340 Euro Wirtschaftlichkeitsbonus pro Quartal lässt sich z.B. mit zwölf EBM-Check-ups à 29,92 Euro oder fünf GOÄ-Check-ups à 71,90 Euro kompensieren.

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