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KBV verliert Streit um Ruhegeldzahlungen

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung Autor: Cornelia Kolbeck, Foto: fotolia

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Im Rechtsstreit vor dem Berliner Arbeitsgericht ging es um vertragliche Regelungen zum Ruhestand für die ehemalige stellv. Leiterin der Rechtsabteilung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung. Die KBV hatte die Zahlungen 2015 eingestellt, wogegen die Ex-Mitarbeiterin klagte. Mit Erfolg.

Das Arbeitsgericht gab der Zahlungsklage von Ulrike Wollersheim, die sich seit 2008 aufgrund vertraglicher Vereinbarung im vorzeitigen Ruhestand befindet, im Wesentlichen statt. Damit muss die KBV für die Juristin weiterhin monatlich 12 470 Euro zahlen. Rund 24 000 Euro für die Monate September und Oktober 2015 sind sofort fällig.

Die KBV hatte im September letzten Jahres die seit Februar 2008 erfolgten monatlichen Zahlungen – zuletzt 14 151 Euro – eingestellt mit der Begründung, dass diese Zahlungen sittenwidrig seien wegen "eines besonders groben Verstoßes gegen den im Haushaltsrecht verankerten Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit".

Weitere Einkünfte nicht anzurechnen

Zugleich hatte die KBV in einer Widerklage die Rückzahlung des für den Gesamtzeitraum gezahlten Ruhegelds in Höhe von insgesamt rund 1,4 Mio. Euro verlangt. Es wurde von den Anwälten der Selbstverwaltung zudem geltend gemacht, dass selbst im Falle eines Anspruchs der Klägerin ihr die Zahlungen nicht in dieser Höhe zustünden. Es seien anderweitige Einkünfte anzurechnen bzw. sei hierüber Auskunft zu erteilen. Wollersheim arbeitet seit 2008 wieder als Anwältin, derzeit in einer Berliner Medizinrechtskanzlei.

Der Argumentation der KBV folgte Richterin Monika Matulla nicht. Etwaige anderweitige Einkünfte der Klägerin seien erst ab der Regelaltersgrenze anzurechnen, weshalb erst ab diesem Zeitpunkt entsprechende Auskunftsansprüche der Beklagten bestünden. Die den Zahlungen zugrunde liegende Vereinbarung sei auch nicht wegen Sittenwidrigkeit unwirksam. Es handele sich um eine einer Freistellungsvereinbarung vergleichbaren Regelung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der ordentlich unkündbaren Klägerin.

Der Anspruch der Klägerin bestehe allerdings nicht in der vollen geltend gemachten Höhe, da es für erfolgte Erhöhungen keine Rechtsgrundlage gebe, so das Gericht. Die Anhebung war nach Beamtenrecht erfolgt.

Dr. Andreas Köhler trat der Klage gegen die KBV bei

Der Vertrag mit Wollersheim war mit dem damaligen KBV-Vorstandsvorsitzenden Dr. Andreas Köhler ausgehandelt worden. Dr. Köhler trat deshalb, vertreten durch seinen Anwalt, vor Gericht der Klage der Ex-Justiziarin bei. Laut Anwalt hatte es unüberbrückbare Differenzen zwischen Wollersheim und dem damaligen Chef der Rechtsabteilung gegeben, weshalb die Justiziarin schließlich zur Leiterin der neuen Stabsstelle "Koordination dezernatsübergreifender Aufgaben" ernannt worden war.

Nach Auflösung der Stabsstelle kündigte die Klägerin vertragsgerecht. Ihr wurde ab dann wie vereinbart für zwei Jahre das volle Gehalt weitergezahlt und im Folgenden ein Ruhegeld in Höhe von 75 % des letzten Gehaltes plus Zulagen. Bei einer normalen arbeitsrechtlichen Abfindung hätte keine Summe in siebenstelliger Höhe erreicht werden können, argumentierte Dr. Köhlers Anwalt. Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden (Arbeitsgericht Berlin, Aktenzeichen 16 Ca 12713/15 und WK 16 Ca 17939/15).


Quelle: Medical-Tribune-Bericht

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