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Keine Umsatzsteuer für medizinische Versorgung in Altenheimen

Autor: Anke Thomas, Foto: fotolia

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Zum Teil haben Ärzte es abgelehnt, Pflege- oder Altenheime über Strukturverträge zu betreuen. Grund war die Umsatzsteuerpflicht auf Honorare, die z.B. für Rufbereitschaften oder Visiten anfielen. Damit ist nun Schluss.

Auf Initiative des Landes Nord­rhein-Westfalen hin sind ärztliche Leistungen, die über die eigentliche Heilbehandlung hinausgehen und im Rahmen eines Strukturvertrages erfolgen, regelmäßig von der Umsatzsteuer befreit. Darauf weist das Finanzministerium hin.

Die Bereitschaft von Medizinern, sich für ihre Patienten auch in Pflegeheimen zu engagieren, dürfe nicht durch Steuernachteile behindert werden, begründet NRW-Gesundheitsministerin Barbara Steffens (Grüne) die Änderung. 

Bislang war es so, dass nur die tatsächlich erbrachte Heilbehandlung von der Umsatzsteuer befreit war. Leistungen, die nicht zu einer konkreten Heilbehandlung führten, wie Visiten, Rufbereitschaft oder die Koordinierung des ärztlichen Therapieplans, wurden separat mit dem jeweiligen Pflegeheim abgerechnet und waren umsatzsteuerpflichtig.Die Neuregelung sieht vor, dass die Kassenärztliche Vereinigung mit den Krankenkassen Strukturverträge abschließt. In diesen sei geregelt, dass sich Ärzte einer Region, zu einem haus- und fachärztlichen Verbund zusammenschließen – dem Praxisnetz. Alle Leistungen, die auf Grundlage dieses Strukturvertrags erfolgten und von Ärzten aus Praxisnetzen ausgeführt würden, würden künftig über die KV vergütet.

Die Neuregelung tritt in Kraft, sobald das Bundesfinanzministerium ein entsprechendes Schreiben zur Ergänzung der bisherigen Verwaltungsauffassung veröffentlicht, darauf macht die Düsseldorfer Steuerberaterkanzlei Wilms und Partner in ihrem „Arztbrief“ vom Oktober 2015 aufmerksam.

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