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Nach langer Krankheit: Rechnungsstellung nachholen?

Autor: RA Maximilian Broglie, Foto: thinkstock

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Wenn ein Arzt wegen Krankheit keine Rechnungen ausstellen konnte - wie lange nach einer Behandlung darf er das nachholen?

Eine Leseranfrage an die MT-Experten:


Ich war länger krank. Die Praxisvertretung konnte die Patienten versorgen. Doch nun habe ich noch alle Privatrechnungen aus 2011 und einige aus 2012 offen.

Wie lange nach einer Behandlung darf ich eine Rechnung stellen? Patienten, die auch Geld von der Beihilfestelle bekommen, z.B. Lehrer, werden Schwierigkeiten bei der Erstattung bekommen. Wie ist die Rechtslage?

Maximilian Guido Broglie, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Sozialrecht, Wiesbaden:

Grundsätzlich gilt die Regelverjährung von drei Jahren (§ 195 BGB). Diese beginnt, soweit kein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger davon Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Es gibt keine festen Zeiträume, innerhalb derer eine Rechnung ausgestellt werden müsste.

Zur Frage, ob und für welchen Zeitraum nicht in Rechnung gestellte Honorare rückwirkend verlangt werden dürfen, gilt grundsätzlich auch eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Der Beginn der Verjährung setzt die Fälligkeit der Honorarforderung voraus.

Nach § 12 GOÄ wird der Honoraranspruch des Arztes gegenüber dem Privatpatienten erst fällig, wenn der Arzt eine den Vorschriften der GOÄ entsprechende Rechnung erteilt hat. Hierzu gehört insbesondere

  • Datum der Leistungserbringung, n die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistungen,
  • deren Zuordnung zu einer bestimmten Gebührennummer und
  • der jeweilige Betrag sowie n der Steigerungssatz.

Mit Ablauf des Jahres 2011 begann die Dreijahresfrist für Ihre Honorarforderungen aus dem Jahr 2011 zu laufen. Diese verstreicht mit Ablauf des 31.12.2014. Für die offenen Honorarforderungen aus 2012 gilt der 31.12.2015 als Fristablauf.

Es ist denkbar, dass Ihre Patienten Schwierigkeiten bei der Erstattung der Honorarforderung mit der Beihilfestelle bekommen. Für Ansprüche an die privaten Krankenversicherer gilt eine Verjährungsfrist von zwei Jahren. Diese Frist gilt auch mit dem Ende des Jahres, in dem der Versicherte die Rechnung erhalten hat (Rechnungsdatum).

Sofern Ihre Patienten nun eine Honorarrechnung im Jahr 2013 von Ihnen erhalten, kann diese noch bis 2015 bei der PKV zur Erstattung eingereicht werden. Ob dies für jeden privaten Krankenversicherer gilt, ist im Einzelfall zu prüfen. Deren Tarifbestimmungen können andere Regelungen vorsehen.

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