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Organbezogen statt geschlechtsspezifische Abrechnung

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung Autor: Anouschka Wasner

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Die Bestimmungen für die Abrechnung geschlechtsbezogener Leistungen wurden angepasst. Im Falle von Inter- und Transsexualität sind sie nun allgemeiner gefasst.

Geschlechtsspezifische Leistungen wie die Untersuchung der Prostata oder eine Mammografie können seit Juli unabhängig von der personenstandsrechtlichen Geschlechtszuordnung abgerechnet werden. Entscheidend ist der organbezogene Befund, zum Beispiel bei Vorliegen von Testes, Ovarien oder Prostata.

Bisher galten die Bestimmungen nur, wenn bei einer Person das Geschlecht nicht zugeordnet werden konnte und auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) bei Geschlecht ein „X“ für unbestimmtes Geschlecht gespeichert war.

In den ensprechenden Fällen ist für die Abrechnung der geschlechtsspezifischen GOP bundesweit einheitlich neue Pseudoziffer 88150 notwendig. Sie wird voraussichtlich ab dem vierten Quartal auch in den Praxisverwaltungssystemen hinterlegt sein, bis dahin kann sie manuell eingegeben werden. Zusätzlich ist der ICD-10-Kode für Transsexualität oder für Intersexualität anzugeben.

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