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Palliativmedizin verdeutlicht Probleme des neuen EBM

Autor: Anke Thomas, Foto: thinkstock

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Besonders in der Palliativmedizin wirft der neue EBM Fragen auf. EBM-Experten erläutern das mit Abrechnungsbeispielen.

Neben den neuen palliativmedizinischen Ziffern sind viele Leistungen wie etwa die Geriatrie oder die Chronikerzuschläge, teilweise sogar das hausärztliche Gespräch ausgeschlossen. Aber was heißt hier „neben“?, möchte ein MT-Leser und Allge­meinarzt wissen.

Hierzu erklärt unser EBM-Experte Dr. Gerd W. Zimmermann: Das Wort „neben“ bedeutet zwar, dass die betreffenden Leistungen nur bei einem Arzt-Patienten-Kontakt (APK) nicht berechnungsfähig sind. Die Regelungen beim Ansatz der Palliativleistungen führen aber dazu, dass in den meisten Fällen praktisch ein Ausschluss im gesamten Behandlungsfall (Quartal) entsteht.

Dies kommt dadurch zustande, dass neben den Nrn. 03370, 03372 und 03373 die Nrn. 03220, 03221, 03230 und 03360–03362 ausgeschlossen sind. Ein APK ohne den Ansatz dieser Leistungen ist somit nicht möglich, da es sich dann um keine Palliativbehandlung mehr handeln würde.

Hier zeigt sich eines der vielen (Abrechnungs-)Probleme, die der EBM Ärzten ab Oktober beschert. Dies verdeutlicht auch die folgende Tabelle, aus der hervorgeht, dass es bei bestimmten Fällen abrechnungstechnisch günstiger ist, die palliativmedizinischen Leistungen nicht zu verwenden.

 zum Vergrößern bitte auf die Tabelle klicken


Bei diesem Patienten sind aufgrund der Morbiditätslage sowohl eine geriatrische wie auch eine palliativmedizinische Behandlung abrechenbar. Dabei schneidet rein von der zu erreichenden Punktzahl die geriatrische Variante mit 1418 Punkten im Vergleich zu 1362 Punkten bei der Palliativmedizin besser ab, wobei hier noch nicht alle abrechnungstechnischen Möglichkeiten unterstellt wurden – wie z.B. die Mehrfachabrechnung der Nr. 03230 EBM je vollendete 10 Minuten.

Bemerkenswert ist allerdings, dass der Ausschluss der Gesprächsleis­tung nach Nr. 03230 EBM bei der Nr. 03371 EBM fehlt. Dies bedeutet, dass die Gesprächsleistung bei Palliativpatienten, die in der Praxis behandelt werden, neben der Palliativleistung nach Nr. 03371 berechnet werden kann, ggf. auch mehrfach je 10 Minuten.

Palliativmedizinische Abrechnungspositionen mischen!

Trotzdem bietet sich durch die Möglichkeiten der Mischung der einzelnen palliativmedizinischen Abrechnungspositionen eine Reihe von Gestaltungsmöglichkeiten. So fragt ein Allegeimarzt: Ist es möglich, bei einem Palliativpatienten, der zunächst in die Praxis kommt, die Ziffern 03370 und 03371 abzurechnen, bei einem später erforderlichen Hausbesuch in Verbindung mit der 01410 die Ziffer 03372 und bei einem Nachtbesuch neben der 01412 die Ziffer 03373?

Und weiter: Gelten somit die Ausschlüsse für das ganze Quartal oder nur für den Behandlungstag? Wird die Ziffer 03371 zu einem späteren Zeitpunkt als die Ziffer 03370 abgerechnet, kann dann in Verbindung mit der 03371 die Ziffer 03230 am gleichen Tag abgerechnet werden?

Die Antwort unseres Experten: Ja, es ist möglich, die entsprechenden Ziffern abzurechnen. Die Ausschlüsse gelten nur für dieselbe Sitzung, sagt Abrechnungsexperte Dr. Heinz Jarmatz. Auch ist es möglich, die Nr. 03371 in Verbindung mit der Nr. 03230 abzurechnen. Allerdings ist zu beachten, dass es sich bei der Nr. 03371 um einen Zuschlag zu der Versichertenpauschale handelt, sodass diese in der gleichen Sitzung beim ersten Arzt-Patienten-Kontakt abzurechnen ist.

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