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Patient kommt nicht: Anspruch auf Schadenersatz?

Praxismanagement , Patientenmanagement Autor: Anke Thomas, Foto: Thinkstock

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Wenn der Patient nicht zum Termin erscheint: Darf der Arzt entgangene Behandlungskos­ten in Rechnung stellen?

Aufgrund des politischen Vorhabens, schnellere Termine bei Fachärzten durchzusetzen, kommt schnell Zorn bei den Ärzten hoch. Schließlich gibt es nicht wenige Patienten, die ihre Termine nicht einhalten bzw. diese noch nicht einmal absagen.

Muss dieses Verhalten gerade vor dem Hintergrund der aktuellen Termindiskussionen nicht bestraft werden? Darf der Arzt, wenn er z.B. einen 30-minütigen Termin für den nicht erschienenen Patienten reserviert hat, dem Patienten die entgangenen Behandlungskosten bzw. zumindest einen Teil davon in Rechnung stellen?

Aus rechtlicher Sicht sind derartige Ansprüche des Arztes nicht einfach durchzusetzen, sagte der Rechts- und Fach­anwalt für Medizinrecht Dr. Martin Sebastian Greiff auf dem Practica-Seminar „Risiko- und Schwachstellen im täglichen Ablauf einer Praxis“.

Richter vertreten hier etwa die Ansicht, dass Termin­absprachen nur der Sicherstellung eines zeitgerechten Ablaufs in der Praxis dienen. Im Nichterscheinen des Patienten ist eine Kündigung zu sehen.

Andere Gerichte haben die Auffassung vertreten, dass bei gesetzlich Versicherten ohnehin kein privatrechtlicher Behandlungsvertrag vorliegt. Deshalb könne auch kein Anspruch auf entgangene Vergütung gegen gesetzlich versicherte Patienten bestehen. Allenfalls liege ein Honoraranspruch des Arztes gegen seine Kassenärztliche Vereinigung vor.

Überraschende Klauseln? 
Die sind unwirksam!

Bei allem wird auch immer wieder von der Jurisprudenz argumentiert, dass der Arzt einen anderen Patienten hätte behandeln können bzw. dass der Arzt beweisen müsse, dass er das nicht konnte. Dieser Beweis ist in der Regel sehr schwer zu führen, so Dr. Greiff.

Auch wenn der Arzt beispielsweise bei der Terminvergabe den Patienten schriftlich durch Aushänge vorwarnt beziehungsweise die Warnung immer unterschreiben lässt, dass ihm die Leistungen für einen reservierten, nicht eingehaltenen Termin in Rechnung gestellt werden, ist dies keine hinreichende Absicherung, führte der Rechtsexperte weiter aus.

Denn das fällt unter Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wobei die Wirksamkeit solch "überraschender" Klauseln in der Regel nicht gegeben ist.

Eine zeitlich ausreichende Absagemöglichkeit, die dem Patienten 24 bzw. 48 Stunden vor der geplanten Behandlung eingeräumt wird, erhöht die Chancen des Arztes, wenn er stattdessen im konkreten Fall versucht, ein Ausfallhonorar oder einen pauschalisierten Schadenersatz zu vereinbaren.

Auch Ärzte müssen Termine einhalten

Anderseits müssen Ärzte wissen: Wenn sie Termine nicht einhalten, weil sie z.B. lieber ausschlafen wollten, als pünktlich zur Behandlung in der Praxis zu erscheinen, haben lang wartende Patienten (mehr als 30 Minuten) unter Umständen auch Anspruch auf Schadenersatz.

In begründeten Fällen (Arzt musste zu einem Notfall) gilt das natürlich nicht.

Insgesamt, so das Fazit von Dr. Greiff, lohnt sich der ganze Aufwand für Ärzte in der Regel nicht. Auch wenn nicht eingehaltene Termine von Patienten ein großes Ärgernis darstellen.

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