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Praxisparty mit dem Finanzamt feiern

Autor: Anke Thomas; Foto: thinkstock

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Schmeißt der Praxischef eine Fete, schauen Betriebsprüfer bei den Ausgaben genau hin: Hatte die Party beruflichen oder doch privaten Charakter? Der Bundesfinanzhof hat jetzt für Klarheit gesorgt.

Im zu entscheidenden Fall wollte ein Mann seinen Abschluss als Steuerberater und gleichzeitig seinen Geburtstag mit 53 Verwandten und 46 Arbeitskollegen feiern. Das Finanzamt stellte sich bei der Anerkennung der beruflich veranlassten Kosten quer. Der Fall ging bis vor den Bundesfinanzhof (BFH). Der BFH hatte hierbei über zwei Fragen zu entscheiden: Nach welchen Kriterien können Aufwendungen für solche Einladungen überhaupt beruflich veranlasste Aufwendungen (§ 9 Einkommensteuergesetz) sein? Nach welchem Aufteilungsschlüssel müssen in solchen Fällen die Kosten der beruflichen Sphäre oder der Privatsphäre zugeordnet werden?

Laut BFH sind Indizien für private bzw. berufliche Anteile:

  • Anlass der Feier (wie und zu was wurde eingeladen?), z.B.: Der Praxischef feiert seinen Geburtstag und lädt das Praxisteam sowie die Familie ein.
  • Wurde evtl. sogar eine private Feier zusätzlich veranstaltet?
  • Wer tritt als Gastgeber auf? Wer bestimmt die Gästeliste? Das heißt beispielsweise: Ist der Gastgeber die Praxis oder „nur“ die Privatperson?
  • Wurden alle beruflichen Kollegen eingeladen? Handelt es sich z.B. um Kollegen, Geschäftsfreunde, Verbandsvertreter?


Die genannten Kriterien sprechen für einen beruflichen bzw. privaten Anlass der Feier. Die berufliche Veranlassung vorausgesetzt, erfolgt die Aufteilung sämtlicher Kosten der Feier dann nach Köpfen, so der BFH. Tipp: Bei der nächsten Jubiläumsfeier der Praxis sollte schon die Einladung nach den genannten Kriterien abgefasst werden und eine schriftliche Gästeliste mit eindeutiger Aufteilung, wie die Geladenen jeweils welcher Sphäre zuzuordnen sind, vorliegen.

Quelle: Steuerberaterin Insa
 Stoidis-Connemann BFH, Urteil vom 8.7.2015, Az.: VI R 46/14

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