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Privathonorare jetzt vor der Verjährung schützen!

Autor: RA Maximilian G. Broglie, Foto: fotolia/drubig-photo

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Aufgepasst! Honorarforderungen aus Rechnungen, die im Jahr 2012 gestellt und von Privatpatienten noch nicht beglichen wurden, verjähren mit Ablauf des 31.12.2015.

Ärztliche Honorarforderungen unterliegen gemäß § 195 Bürgerliches Gesetzbuch einer dreijährigen Verjährungsfrist. Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden bzw. die Rechnung erstellt worden ist. Durch verspätete Rechnungsstellung hat es der Arzt also in der Hand, den Eintritt der Verjährung hinauszuschieben.

Nach § 12 GOÄ wird der Honoraranspruch gegenüber dem Privatpatienten erst fällig, wenn der Arzt eine den GOÄ-Vorschriften entsprechende Rechnung erteilt hat. Hierzu gehören insbesondere
 

  • das Datum der Leistungserbringung,
     
  • die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistungen,
     
  • deren Zuordnung zu einer bestimmten Gebührennummer,
     
  • der jeweilige Betrag und
     
  • der Steigerungssatz.

Damit keine Verwirkung des Honoraranspruchs eintritt, sollte der Arzt zeitnah liquidieren. Ist eine längere Zeit seit der letzten Leistungs­erbringung verstrichen und konnte der Patient aufgrund des Verhaltens des Arztes davon ausgehen, dass eine Liquidation nicht mehr erfolgt, könnte der Anspruch verwirkt sein. Welche Zeitspanne hierfür erforderlich ist, hängt vom Einzelfall ab.

Durch § 286 BGB ist geregelt, dass der Patient spätestens dann in Verzug gerät, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung zahlt. Auf diese Regelung ist der Patient in der Rechnung hinzuweisen. Ab Verzugseintritt (30 Tage nach Rechnungsstellung) hat der Arzt zusätzlich einen Anspruch auf Zinsen.

Drohende Verjährung wirksam unterbrechen

Der Arzt kann den Eintritt der Verjährung verhindern. Hierfür reicht es nicht, dem Patienten eine oder mehrere Mahnungen zu übersenden.

Eine Unterbrechung der Verjährung tritt ein, wenn der Arzt den Honorar­anspruch durch Mahnbescheid oder Klage geltend macht. In diesem Fall muss der Mahnbescheid oder die Klage vor Ablauf der Verjährungsfrist dem Patienten zugestellt sein. Es genügt zwar auch, wenn diese vor dem 31.12. bei Gericht eingegangen sind. Eine Verjährungsunterbrechung tritt aber nur ein, wenn Mahnbescheid oder Klage dem Patienten alsbald zugestellt werden.

Tipp: Übergeben Sie spätestens im November und Dezember 2015 Honorarrechnungen aus dem Jahr 2012 Ihrem Rechtsanwalt bzw. Ihrer ärztlichen Verrechnungsstelle zur gerichtlichen Geltendmachung. Oder Sie beantragen selbst einen Mahnbescheid bzw. erheben Klage.

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