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Riskantes Koppeln von Geschenk und Verordnung

Verordnungen Autor: RA Isabel Kuhlen, Foto: fotolia

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Praxisgemeinschaft F. V., Fachärzte für Allgemeinmedizin: Ist die Abgabe von Blutzuckermessgeräten aus Praxisbeständen an Patienten eine strafbare Handlung im Sinne des Antikorruptionsgesetzes? Die Geräte werden uns vom Hersteller-Außendienst gratis gebracht.

Isabel Kuhlen Rechtsanwältin und Apothekerin Vellmar:

Am 4. Juni 2016 ist der § 299a Strafgesetzbuch in Kraft getreten. Danach ist es u.a. strafbar, als Angehöriger bestimmter Heilberufe einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür zu fordern oder sich versprechen zu lassen, dass man bei der Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten einen anderen im inländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzugt. Politisch gewünscht ist dabei die Strafbarkeit "gekaufter Verordnungen".

Problematisch ist nicht bereits die Entgegennahme eines Vorteils. Hinzukommen muss eine unlautere Beeinflussung des Wettbewerbs durch eine sog. Unrechtsvereinbarung. Gemeint sind Vereinbarungen, die mit der Verordnung von bestimmten Produkten dem Arzt oder einem Dritten einen Vorteil bringen, wenn hierdurch der Wettbewerb unlauter beeinflusst wird. Ein Vorteil ist jede Leistung, auf die der Empfänger keinen durch eine Gegenleistung gedeckten Anspruch hat und die ihn (im)materiell in seiner wirtschaftlichen Lage objektiv besser stellt.

Das Verschenken eines Blutzuckermessgeräts an Ärzte zur Weitergabe an die Patienten hat einen wirtschaftlichen Wert und ist daher ein Vorteil im Sinne des neuen Strafrechtsparagrafen. Entscheidend ist nun die Frage, ob mit dem Verschenken solcher Geräte eine Verpflichtung zur Verordnung der entsprechenden Teststreifen verbunden ist. Wäre dies der Fall, läge eine Unrechtsvereinbarung vor. Würde ein Arzt sich z.B. mit der Entgegennahme eines Gerätes dazu verpflichten, eine bestimmte Anzahl von Teststreifen der Firma zu verordnen, würde er gegen § 299a StGB verstoßen.

Von Schenkungen an die Praxis Abstand nehmen

Werden Geräte dagegen zur Verfügung gestellt ohne, dass der Arzt sich zu einer Gegenleistung verpflichten muss, fehlt es an einer Unrechtsvereinbarung, da der Arzt in diesem Fall zu keiner Gegenleistung verpflichtet ist. Das "Erkaufen von allgemeinem Wohlwollen" des Arztes wird von der Neuregelung nicht unter Strafe gestellt.

Entscheidend sind daher die Umstände im Einzelfall. Um sich gegenüber korruptionsrechtlichen Vorwürfen abzusichern, können Ärzte von solchen "Schenkungen" Abstand nehmen oder sie lassen sich schriftlich von dem Unternehmen bestätigen, dass mit der Entgegennahme der Geräte keine Verpflichtung zur Verordnung der entsprechenden Teststreifen verbunden ist.


Quelle: Experteninterview

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