Anzeige

Sonderbedarfszulassungen: Einschränkungen bei Umzug und Nachfolge

Autor: Ruth Bahners, Foto: lightpoet / Fotolia

Anzeige

Kassenarztpraxen, die auf Sonderbedarfszulassungen beruhen, sind strikt an den Ort der Zulassung gebunden und können nicht ohne Weiteres an einen Nachfolger übergeben bzw. verkauft werden.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Bestimmungen zum Sonderbedarf präzisiert. Diese Regelungen sind seit Juli 2013 in Kraft. Ziel sei es, „Sonderbedarf zu objektivieren“, wie es in den „Tragenden Gründen“ zum Beschluss des G-BA über eine „Änderung der Bedarfsplanungsrichtlinie zusätzlicher lokaler Versorgungsbedarf und Sonderbedarf“ heißt. Die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie wurden eindeutiger und für die ganze Republik verbindlicher formuliert.

Praxisumzug bedarf eines neuen, genehmigten Antrags

Die Bedarfsplanung definiert bundeseinheitlich einen verbindlichen Rahmen zur Bestimmung der Arztzahlen, die für eine bedarfsgerechte Versorgung benötigt werden und ermöglicht eine Bewertung der Versorgungslage. Die grundlegende Überarbeitung der Richtlinie durch den G-BA hatte sich aus dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz ergeben.


Sonderbedarfszulassungen, nur in gesperrten Planungsbereichen relevant, kommen nach Auffassung des G-BA vor allem für die allgemeine und spezialisierte fachärztliche Versorgung infrage. Die Planungsgrundsätze für Hausärzte seien jetzt kleinteiliger gefasst, sodass „die Gefahr von Versorgungslücken seltener gegeben sein dürfte“.


Aber auch bei der fachärztlichen Versorgung trete ein „zusätzlicher lokaler Versorgungsbedarf nur in Ausnahmefällen“ auf. Wohl an die Adresse von Kommunalpolitikern, die in jedem Ort eine komplette fachärztliche Versorgung wünschen, formuliert der G-BA: „Eine heterogene Verteilung von Ärzten innerhalb eines Planungsbereichs begründet allein keinen zusätzlichen Versorgungsbedarf.“

Sonderbedarfszulassung gibt‘s nur ausnahmsweise

In § 36 der Bedarfsplanungsrichtlinie wird klargestellt, dass eine Sonderbedarfszulassung nur „ausnahmsweise“ erfolgen darf und für die Versorgung „unerlässlich“ sein muss. Vor allem aber: Sonderbedarf ist für eine „lokale Versorgungssituation“ oder als „qualifikationsgebundener Versorgungsbedarf“ festzustellen“.


Aus der Feststellung, dass Sonderbedarf an einen konkreten Ort gebunden ist, resultiert eine wesentliche Einschränkung. Eine Praxis mit einer Sonderbedarfszulassung ist an den Versorgungsort gebunden und darf nicht verlegt werden. Kurzum: Ein Umzug der Praxis ist nicht möglich. Es sei denn, es wird ein neuer Antrag auf Sonderbedarf vom Zulassungsausschuss genehmigt.


Dies ist nicht neu, wird aber vom G-BA nochmals ausdrücklich betont. Neu ist dagegen, dass das Verbot der Praxisverlegung auch bei der Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen im jeweiligen Planungsbereich gilt. D.h.: Auch in geöffneten Planungsbereichen muss erst ein Antrag auf eine neue Sonderbedarfszulassung erfolgreich sein, bevor die Praxis umziehen kann. Damit schafft der G-BA eine „Privilegierung“, wie er es nennt, der Inhaber von Sonderbedarfszulassungen ab.

Arztpraxis: Achtung bei Weitergabe und Verkauf

Eine andere wesentliche Einschränkung betrifft die Weitergabe an einen Nachfolger bzw. den Verkauf der Praxis. Beim Ausscheiden des bisherigen Inhabers der Sonderbedarfszulassung muss eine erneute Prüfung des Sonderbedarfs erfolgen (§36 Abs. 7 Bedarfsplanungsricht­linie). Denn nach Auffassung des G-BA ist der Sonderbedarf „auf den Raum und den Arzt“ bezogen. Auch dies eine Altregelung, die ausdrücklich fortgeführt wird.


Neu ist, dass diese Praxen nicht das „Privileg“ genießen, „automatisch“ an den Ehegatten, Lebenspartner oder das Kind des bisherigen Vertragsarztes oder an dessen angestellten Arzt weitergegeben werden zu können. Die automatische Nachbesetzung durch privilegierte Personen sei im Bereich Sonderbedarf „nicht sachgerecht“, stellt der G-BA fest. Daraus folgt, dass eine Nachfolgebesetzung nur infrage kommt, wenn die Voraussetzungen für den Sonderbedarf erneut geprüft und genehmigt wurden.

Keine Entschädigung, wenn der Sonderbedarf wegfällt

Zudem stellt der G-BA klar, dass keine Entschädigung fällig wird, wenn der Zulassungsausschuss zu dem Ergebnis kommt, dass der Sonderbedarf nicht mehr besteht oder, einfach ausgedrückt, dass diese Praxis für die Versorgung nicht mehr gebraucht wird. Diese Regelungen gelten nicht nur für neue Sonderbedarfszulassungen, sondern auch für bereits vorher zugelassene Praxen, wie die Kassenärzt­liche Vereinigung Westfalen-Lippe auf Anfrage bestätigt.

Anzeige