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Umsatzsteuer für den Verkauf einer halben Kassenzulassung?

Autor: Stb. Peter Kellner, Foto: Thinkstock

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Leser fragen, MT-Experten antworten: Wird Umsatzsteuer für den Verkauf einer halben Zulassung fällig? Von Steuerberatern und Finanzbeamten wurden auf Anfrage widersprüchliche Antworten gegeben.

Dr. K, aus M.:


Aus verschiedenen Gründen möchte ich mich von der Hälfte meiner Kassenzulassung trennen, für die ich bereits einen Interessenten gefunden habe. Nun stellt sich die Frage: Wird für diesen Vorgang Umsatzsteuer fällig? Mehrere (!) konsultierte Steuerberater und zwei Finanzbeamte geben dazu widersprüchlich Aussagen. 

Peter Kellner
Steuerberater, vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von Arztpraxen,
Nürnberg:

Zurzeit gibt es bezüglich des Verkaufs von Kassenzulassungen (hier hälftiger Anteil) keine fiskalisch umsatzsteuerliche Sicherheit in der Handhabung der Versteuerung.

Für eine Umsatzsteuerbefreiung bzw. Nichtsteuerbarkeit sprechen:

  1. Bewegt sich der Verkaufspreis der hälftigen Kassenzulassung unterhalb der Freigrenze von 50 000 Euro, so ist eine Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG zu beantragen.

    Voraussetzung ist jedoch, dass in dem vorangegangenen Kalenderjahr umsatzsteuerpflichtige Umsätze den Betrag von 17 500 Euro nicht überstiegen haben. Dabei bleiben heilberufliche Umsätze eines Humanmediziners egal in welcher Höhe außer Ansatz (§ 4 Nr. 14 und ff UStG).


  2. Bei Analoganwendung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1.10.2010 (BStBl 2010 I S. 846 ff) wäre die Ziffer 1.5 eine positive Rechtsquelle. Die Ausführungen gelten grundsätzlich für eine Geschäftsveräußerung im Ganzen.

    Eine Ableitung für den Zulassungsverkauf erscheint m.E. aber logisch, da hauptsächlich auf den Erwerber und seine Tätigkeit abgestellt wird.

    In Satz 2 heißt es:

    "Entscheidend ist, dass die übertragenen Vermögensgegenstände (hier immaterielles Wirtschaftsgut) ein hinreichendes Ganzes bilden, um dem Erwerber die Fortsetzung einer bisher durch den Veräußerer ausgeübten unternehmerischen Tätigkeit zu ermöglichen, und der Erwerber dies auch tatsächlich tut."

    In Satz 3 heißt es weiter:

    "Dabei sind im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Art der übertragenen Vermögensgegenstände und der Grad der Übereinstimmung oder Ähnlichkeit zwischen den vor und nach der Übertragung ausgeübten Tätigkeiten zu berücksichtigen."

Für die Umsatzsteuerpflicht spricht:

  • Die Veräußerung einer Kassenzulassung stellt unbestritten keine heilberufliche Leistung dar (§ 4 ff UStG).

  • Es handelt sich um ein selbständiges immaterielles Wirtschaftsgut, mit dem ein Recht erworben wird, vertragsärztliche Patientenleistungen abzurechnen und sich als Vertragsarzt niederzulassen.

  • Der Vorgang ist umsatzsteuerpflichtig.

  • Der Kaufpreis (Brutto) ist als gemeiner Wert anzusehen (§ 10 UStG).

  • 19 % Regelumsatzsteuer ist herauszurechnen und an das Finanzamt zu überweisen.

  • Der Erwerber kann die in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer nicht als Vorsteuer in Abzug bringen, da er wie der Vorgänger heilberufliche, steuerfreie Umsätze erzielt.

  • Selbstverständlich bildet dann der Bruttobetrag für den Erwerber die Anschaffungskosten.

  • Um eine größtmögliche Sicherheit bezüglich der Umsatzsteuerfrage zu erhalten, besteht die Möglichkeit im Vorfeld eine gebührenpflichtige „Verbindliche Auskunft“ (§ 89 Satz 2 AO) beim Veranlagungsfinanzamt zu beantragen.

  • Bisher ist keine einheitliche Linie bei den Finanzämtern erkennbar.

  • Eine einheitliche Besteuerung wird erst dann gewährleistet werden, wenn eine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt.
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