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Vertragsarztsitz mit Angestellten fortführen – so klappt‘s

Praxismanagement , Praxisführung Autor: RA Rainer Kuhlen, Foto: fotolia

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Ein Urteil des Bundessozialgerichts zur Nachbesetzung von Vertragsarztsitzen mit Angestellten im Medizinischen Versorgungszentrum zwingt auch Partner von Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) umzudenken. Rechtsanwalt Rainer Kuhlen klärt auf.

In vielen BAGs haben die Kollegen vereinbart, dass beim Ausscheiden eines Partners dessen Vertragsarztsitz von einem Angestellten fortgeführt werden soll, wenn der verbleibende Arzt keinen neuen Partner will oder findet. So kann sichergestellt werden, dass in der Praxis weiterhin mindes­tens zwei Sitze vorhanden sind.

Früher: Praxisabgeber wird kurzzeitig zum Angestellten

Der verbleibende Arzt muss keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder Partnerschaftsgesellschaften mit einem neuen Kollegen gründen. Ein Angestelltenverhältnis reicht – und das ist auch leichter zu beenden, als eine Gesellschaft aufzulösen. Dafür muss der Arbeitgeber das wirtschaftliche Risiko der Praxis alleine tragen.

Üblich war bisher, dass in gesperrten Planungsbereichen der ausscheidende Gesellschafter auf seine Zulassung zwecks Anstellung beim ehemaligen Partner verzichtete. Nach einer Angestelltentätigkeit von ein bis zwei Quartalen (je nach Zulassungsbezirk) schied der ehemalige Zulassungsinhaber aus; sein Angestelltensitz wurde von einem anderen angestellten Kollegen – nach Genehmigung durch die Zulassungsgremien – fortgeführt.

Dem hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 4.5.2016 (Az.: B 6 KA 24/15) zumindest im Fall von MVZ einen Riegel vorgeschoben. Es entschied, dass ein Vertragsarzt, der zugunsten einer MVZ-Anstellung auf seine Zulassung verzichtet, dort grundsätzlich drei Jahre lang angestellt zu arbeiten hat, ehe der Sitz von einem anderen Angestellten fortgeführt werden kann. Werden die drei Jahre nicht eingehalten, kann das MVZ den Sitz nicht nachbesetzen.

Einige Zulassungsausschüsse praktizieren diese Regelung bereits bei Anstellungen in Einzelpraxen und BAGs mit dem Argument, dass die zugrunde liegenden Rechtsnormen dieselben seien.

Sitz-Übernehmer und Wunschangestellter als Duo

Betroffenen Ärzten bietet sich nun folgende Vorgehensweise an: Der sitzabgebende Arzt leitet ein Nachbesetzungsverfahren gemäß § 103 Abs. 3a und 4 SGB V ein. Darauf bewirbt der verbliebene BAG-Partner nach § 103 Abs. 4b Satz 2 direkt mit dem Wunschangestellten. Da der verbliebene Partner nicht offiziell zwei Sitze gleichzeitig besetzen kann, muss auf dem übernommenen Sitz sein angestellter Kollege tätig werden.

Alternativ kann sich der Wunschangestellte auch selbst auf den Sitz bewerben. Sobald er als Nachfolger von den Zulassungsgremien bestandskräftig zugelassen wurde, kann er gemäß § 103 Abs. 4b zugunsten des verbliebenen Partners auf seine Zulassung verzichten, um sich bei ihm anstellen zu lassen. Allerdings trägt er für die Zeit seiner Zulassungsinhaberschaft vorübergehend ein wirtschaftliches Risiko.

Unproblematisch bleibt dagegen die Anstellung eines Arztes in einem offenen Planungsbereich. Da sich hier ein Arzt auch ohne Nachbesetzungsverfahren niederlassen könnte, wird ein angestellter Arzt direkt mit einem "eigenen Budget" ausgestattet.


Quelle: Expertenkommentar

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