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Wie komme ich aus dem Leasingvertrag raus?

Praxismanagement , Geld und Steuern Autor: Prof. Dr. Dr. Alexander Ehlers, Sonja Graßl, Foto: Thinkstock

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Leser fragen, MT-Experten antworten: Wie kann man aus einem Leasingvertrag aussteigen, wenn die geleaste Sache technische Mängel aufweist?

Dr. G. aus S.:

Sind Leasingverträge nicht kündbar oder kann ich kündigen, wenn der Leasinggeber aus technischen Gründen seiner Pflicht nicht mehr nachkommt? Ich habe aktuell Probleme mit meinem Leasingvertrag und der Leasinggeber behauptet, eine Kündigung sei nicht möglich.

Prof. Dr. jur. Dr. med. Alexander P. F. Ehlers,
Fachanwalt für Medizinrecht,
Facharzt für Allgemeinmedizin,
Sonja Graßl, LL. M., Rechtsanwältin, München:

Ein Leasingvertrag zeichnet sich durch die Gebrauchsüberlassung einer Sache durch den Leasinggeber an den Leasingnehmer gegen ein in Raten gezahltes Entgelt aus.

Dabei ist der Leasingvertrag rechtlich gesehen, auch wenn er oft mit einer Kaufoption verbunden ist, wegen der Überlassung der Sache gegen Entgelt ein atypischer Mietvertrag. Aus diesem Grund gelten für den Leasingvertrag auch grundsätzlich die Bestimmungen des Mietrechts (siehe hier: § 535 ff. Bürgerliches Gesetzbuch).

Von der Miete unterscheidet sich der Leasingvertrag allerdings dadurch, dass Wartungsarbeiten, Instandsetzungsleistungen sowie gesetzliche Gewährleistungsansprüche in der Regel auf den Leasingnehmer abgewälzt werden. Außerdem ist der Leasingnehmer verpflichtet, pünktlich die vereinbarte Miete zu bezahlen.

Der Leasinggeber ist im Gegenzug verpflichtet, dem Leasingnehmer den Gebrauch der Leasingsache für die vereinbarte Vertragszeit zu überlassen und die Finanzierung des Leasinggegenstandes im Voraus zu leisten.

Leasingvertrag geprägt durch Dreiecksverhältnis

Rechtlich ist das Leasing somit meist geprägt durch ein Dreiecksverhältnis von Lieferant, Leasingnehmer und Leasinggeber. Außerdem wird  hier die Sach- und Preisgefahr auf den Leasingnehmer abgewälzt. Weiterhin handelt es sich im Bereich des Leasings um kaufrechtliche statt mietrechtliche Gewährleistungspflichten.

Wichtig ist es, den Leasingvertrag vom Kaufvertrag zwischen Lieferant und Leasinggeber zu unterscheiden, wobei Lieferant und Leasinggeber unter Umständen auch ein und dieselbe Person sein können.

Wie bereits erwähnt, trägt regelmäßig der Leasingnehmer die Gefahr bzw. Haftung für Instandhaltung, Untergang und Beschädigung; die Haftung des Leasinggebers ist in diesem Zusammenhang meist vertraglich ausgeschlossen.

Leasingnehmer hat Rechte gegenüber dem Lieferanten

Im Gegenzug hierzu tritt aber der Leasinggeber dem Leasingnehmer als Ausgleich dessen eigene Ansprüche und Rechte gegenüber Dritten, insbesondere dem Lieferanten ausdrücklich und vorbehaltlos ab oder ermächtigt ihn, diese geltend zu machen. Insofern richten sich Ansprüche aus Gewährleistung wegen Sachmängeln gegenüber dem Lieferanten nach Kaufrecht (siehe hierzu §§ 433 BGB).

Diese Konstellation wird von der Rechtsprechung aufgrund der leasingtypischen Beschaffungsvorgänge, bei denen der Leasingnehmer Leasinggegenstand und Verkäufer auswählt, der Leasinggeber aber Bonitätsrisiken des ausgewählten Lieferanten nicht auf den Leasingnehmer übertragen kann, gebilligt.

Inwiefern und unter welchen Voraussetzungen eine vorzeitige Beendigung des Leasingvertrages durch Kündigung durch den Leasingnehmer möglich ist, hängt zu allererst von den entsprechenden Bestimmungen in den Vertragsbedingungen ab. Im Falle eines Mangels muss der Leasingnehmer Ansprüche üblicherweise zunächst gegenüber dem Lieferanten geltend machen. So kann er zunächst Nacherfüllung verlangen oder gegebenenfalls den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären.

Bestehen alle Voraussetzungen für einen wirksamen Rücktritt gemäß § 437 Nr. 2 BGB, fehlt dem Leasingvertrag gemäß § 313 BGB von Anfang an die Geschäftsgrundlage. Das hat die Konsequenz, dass der Leasingvertrag aufgelöst wird und der Liefervertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wird. Damit diese Rechtsfolge eintritt, bedarf es zudem einer Rücktrittserklärung des Leasingnehmers, welche wegen § 313 Abs 3, Satz 1  gegenüber dem Leasinggeber zu erfolgen hat.

Problematisch ist es, wenn der Lieferant einen wirksamen Rücktritt bestreitet. Bei einer derartigen Fallgestaltung kann der Leasingnehmer die Zahlung der Leasingraten gegenüber dem Leasinggeber erst dann vorläufig einstellen, wenn er gegenüber dem Lieferanten Klage auf Rückgewähr erhoben hat. Der Zugang der Rücktrittserklärung beim Lieferanten reicht nicht aus.

Zunächst einvernehmliche Lösung anstreben

Ist die Geschäftsgrundlage wie oben beschrieben weggefallen, erhält der Leasingnehmer die bezahlten Leasingraten zurück. Entsprechend hat der Leasinggeber Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Zahlungen an den Lieferanten. Der Ausgleich wird nach dem sogenannten Berreicherungsrecht vollzogen.

Ein erster Schritt bei technischen Mängeln des Leasinggegenstands kann die Kontaktaufnahme mit dem Leasinggeber und dem Lieferanten sein. Oft ist eine einvernehmliche Lösung möglich.

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