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Zulassungsentzug: MVZ-Betrieb war Täuschung

Niederlassung und Kooperation Autor: Michael Reischmann, Foto: fotolia/ Ilya Akinshin

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Ein MVZ muss räumlich existent sein. Dass Vertragsärzte ihre Zulassung aufgeben, sich beim MVZ anstellen lassen und dann über ein Jahr lang in ihren Praxen weiterarbeiten, bis das MVZ-Gebäude bezugsfertig ist, geht nicht. Das Bundessozialgericht bestätigte den Zulassungsentzug für ein MVZ.

 

Der Fall: Das von einer GmbH als Rechtsträger gegründete MVZ erhielt vom Zulassungsausschuss in einem wegen Überversorgung gesperrten Planungsbereich die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung, nachdem drei Ärzte auf ihre Zulassung verzichtet hatten, um als Angestellte in dem MVZ zu arbeiten.

Da das Gebäude, in dem das MVZ betrieben werden sollte, noch nicht errichtet war, praktizierten die angestellten Ärzte zunächst weiter in ihren Praxen. Die waren nicht weit vom Sitz des MVZ entfernt. Das MVZ gab gegenüber dem Zulassungsausschuss an, seine Tätigkeit aufgenommen zu haben und rechnete die Leistungen unter seiner Betriebsstättennummer mit der KV ab.

Ärztehaus erst nach 18 Monaten bezugsfertig

Nach etwa eineinhalb Jahren bekam der Zulassungsausschuss die Sache spitz und entzog dem MVZ die Zulassung „mit sofortiger Wirkung“. Etwa in dieser Zeit nahmen die angestellten Ärzte ihre Tätigkeit in einem inzwischen am angegebenen MVZ-Sitz errichteten Ärztehaus auf. 

Den Widerspruch der GmbH zum Zulassungsentzug wies der Berufungsausschuss zurück. Er stellte fest, dass die Zulassung schon allein kraft Gesetz geendet habe, weil das MVZ seine Tätigkeit nicht innerhalb von drei Monaten nach der Zulassung aufgenommen habe.

Die dagegen gerichtete Klage des MVZ-Betreibers wies das Sozialgericht Freiburg ab. Doch das Landessozialgericht meinte, das MVZ habe seine Tätigkeit zwar am falschen Ort aufgenommen. Die Pflichtverletzung durch das MVZ sei aber nicht so schwerwiegend, dass ein solcher Eingriff in das Recht der Berufsfreiheit gerechtfertigt sei. Schließlich sei zum Zeitpunkt des Zulassungsentzugs die vertragsärztliche Tätigkeit bereits am Sitz des MVZ ausgeübt worden.

Bundessozialrichter: MVZ muss eine Einheit sein

So milde waren die Richter am Bundessozialgericht nicht: Die Zulassung der MVZ-Betreiberin endete, weil diese ihre Tätigkeit nicht innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses aufgenommen hatte. Die Existenz eines MVZ setze das Vorhandensein einer räumlich und sachlich abgrenzbaren Einheit voraus. Daran habe es hier vollständig gefehlt.

Die Klägerin habe den Zulassungsausschuss durch wiederholt unwahre Angaben über die Aufnahme der MVZ-Tätigkeit getäuscht und Leistungen unter der Betriebsnummer des nicht exis­tierenden MVZ gegenüber der KV abgerechnet. Darin liegt eine gröbliche Verletzung von Pflichten, die die Vertrauensbasis gegenüber den Zulassungsgremien, KV und Krankenkassen zerstört und deshalb zum Zulassungsentzug berechtigt habe, so die Kasseler Richter.

Wie handelt die KV bei den abgerechneten Leistungen?

Wie es nun mit dem MVZ sowie der „Abwicklung der Vergangenheit“ weitergeht, konnte der Pressesprecher der KV Baden-Württemberg, Kai Sonntag, noch nicht sagen. Klar sei, dass das MVZ mit Verkündigung des Urteils über keine Zulassung mehr verfüge.

Urteil vom 13.5.2015, Az.: B 6 KA 25/14 R

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