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Zwangsaufkauf: Was ist die Praxis wert?

Niederlassung und Kooperation Autor: Anke Thomas, Foto: Fotolia/Alexander Raths

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Wird die Nachbesetzung einer Praxis abgelehnt, muss die KV dem Arzt eine Entschädigung zahlen. Folgendes ist dabei zu beachten.

Wenn ein Zulassungsausschuss die Nachbesetzung einer Praxis ablehnt, muss die KV eine Entschädigung an den Vertragsarzt oder dessen Erben zahlen. Im Versorgungsstärkungsgesetz wurde die "Kann"-Regelung für Fälle statistischer Überversorgung ab 140 % in eine "Soll"-Regelung geändert.

Das Wörtchen "Soll" bedeutet dabei zwar nicht unbedingt eine absolute Verpflichtung für den Zulassungsausschuss, die Nachbesetzung abzulehnen, erläutert Rechtsanwältin Marcus auf dem Seminar "Versorgungsstärkungsgesetz 2015 – Praxisabgabe und Praxisübernahme" der Kanzlei Messner/Marcus.

Liegt die Praxis jedoch in einem Gebiet mit 140-prozentiger Überversorgung oder darüber, entscheidet die Versorgungsrelevanz der Vertragsarztpraxis darüber, ob die Ausschreibung zur Nachbesetzung trotzdem genehmigt wird.

In diesem Fall muss der Zulassungsausschuss es anhand der Kriterien der Versorgungsrelevanz der konkreten Vertragsarztpraxis besonders begründen, wenn er die Zulassung nicht einzieht, sondern die Ausschreibung zur Nachbesetzung trotzdem genehmigt. Diese Gründe müssen aus der betrieblichen Struktur und dem individuellen Angebot der Vertragsarztpraxis hervorgehen.

KV muss auch Kosten für laufende Verträge zahlen

Die Höhe der Entschädigung bleibt nach wie vor streitig und kann nur teilweise bestimmt werden, sagt die Rechtsexpertin Marcus. Sicher ist, dass dem Arzt eine Entschädigung des materiellen Wertes der Praxis unter Abzug von Veräußerungsgewinnen zusteht. Auch wenn z.B. der Mietvertrag noch ein paar Jahre weiterläuft und nicht stichtagsgenau gekündigt werden kann, muss die KV die fortlaufenden Mietzahlungen entschädigen, ebenso wie andere laufende Verträge (Wartung, Leasing, Versicherungen, etc.), die ggf. nicht kurzfristig kündbar sind.

Die Aufbewahrung der Patientenkartei nach Praxisaufgabe kostet ebenfalls Geld, was als Archivierungskosten in die Berechnung der Entschädigung einfließen sollte. Der Privatanteil der Praxis bzw. deren Wert bleibt vom Gesetzgeber hingegen unangesprochen und ist nicht geklärt.

Wie aber ist mit dem Privatpraxisanteil umzugehen, der ggf. für sich alleine gar nicht weiter wirtschaftlich betrieben werden kann und daher zwangsweise zeitgleich mit beendet werden muss? Dies interessiert die KV vermutlich zunächst nicht – hierüber wird es in Zukunft zu heftigen Streitigkeiten bei der Festlegung der Abfindung des Verkehrswertes einer Praxis kommen, ist sich Marcus sicher.

Wann ist die Praxis relevant für die Versorgung?

Aber wann gilt eine Praxis überhaupt als "versorgungsrelevant" und wann nicht? In dieser Frage wird keine klassische Bedarfsprüfung durchgeführt, meint die Rechtsanwältin. Es erfolgt vielmehr eine Einzelfallprüfung vor Ort.

Für die Versorgungsrelevanz spricht etwa, wenn besondere fachliche Spezialisierungen vorliegen, die Praxis spezielle Versorgungsangebote macht, die Fallzahlen mindestens durchschnittlich zur Fachgruppe sind, die Anbindung an öffentliche Verkehrsnetze besonders gut ist oder die Praxis barrierefrei ausgebaut ist.

Gegen die Versorgungsrelevanz spricht unter anderem, dass eine Praxis keine besonderen Versorgungsmerkmale oder Spezialisierungen vorweisen kann oder eine unterdurchschnittliche Fallzahl vorliegt, hier entscheidet das Gesamtbild.

Macht es Sinn, die Praxis herunterzufahren, um dann zumindest die Entschädigung der KV zu erhalten und sich den Aufwand mit der Nachbesetzung zu ersparen?, möchte eine Ärztin aus dem Seminar wissen.

Besser ist, die Praxis auf gutem Stand zu halten

Das ist nicht empfehlenswert, sagt Marcus. Denn – erstens – müsste ein Arzt mit seiner Praxis zunächst die Konstellationen erfüllen, damit der Zulassungsausschuss die Nachbesetzung tatsächlich ablehnt, mithin gesichert in einem Gebiet mit 140 % Überversorgung liegen und den Wert seines Praxisbetriebs absichtlich vernichten, damit die gesetzliche Folge eintritt. Und – zweitens – wäre dann im Anschluss völlig unklar, in welcher Höhe die Entschädigung gezahlt wird, wenn der Praxiswert ohnehin "gegen Null" gefahren wurde.

Es ist daher empfehlenswert, den Praxisbetrieb auf gutem Stand zu halten und – wenn die Abgabe in zwei bis drei Jahren geplant ist – rechtzeitig einen Nachfolger zu suchen, z.B. durch die stete Beschäftigung von Weiterbildungsassistenten, die "auf den Geschmack" kommen könnten.

Alleine das formale Prozedere für das Ausschreibungsverfahren einer Praxis nimmt immer mehr Zeit in Anspruch – heutzutage muss ein Praxisabgeber jedenfalls mit einem halben bis (eher) dreiviertel Jahr Vorlauf vor dem Übergabetermin rechnen.


Quelle: Kanzleiseminar: Versorgungsstärkungsgesetz 2015

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