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Mindestlohn: Ab 2015 Grenze bei 450-Euro Minijobs exakt einhalten!

Autor: Anke Thomas, Foto:fotolia/fovito

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Ab 2015 haben alle Arbeitnehmer einen Anspruch auf Mindestlohn von brutto 8,50 Euro/Stunde. Das kann auch Auswirkungen auf die Arztpraxis haben.

Den Anspruch auf den Mindestlohn haben Arbeitnehmer immer dann, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben oder wenn sie – auch unter 18 Jahren – eine Berufsausbildung abgeschlossen haben. Das Gesetz in der derzeitigen Fassung sieht jedoch Sonder- und Ausnahmeregelungen vor.

Auszubildende generell und Langzeitarbeitslose sind in den ers­ten sechs Monaten der Beschäftigung von der Mindestlohnregelung ausgeschlossen, erklärt Diplom-Finanzwirt, Steuerberater Günter Balharek, Geschäftsführer der alpha-Steuerberatung.

Besonderheiten bei Auszubildenden, Praktikanten, Langzeitarbeitslosen

Das Gleiche gilt für Schülerpraktikanten (Pflichtpraktikum) oder Praktikanten, die zur Orientierung vor Aufnahme einer Berufsausbildung oder eines Studiums bis zu drei Monate in der Praxis mitwirken bzw. dort lernen.

Für Branchen, in denen ein tarifvertraglich geregelter Mindestlohn für allgemeinverbindlich geregelt wurde, sind die bestehenden Tarifvertragsinhalte weiterhin bis zum 31. Dezember 2017 gültig.

Bei geringfügig Beschäftigten (Mini-Jobbern) beträgt der Mindeststundenlohn ebenfalls 8,50 Euro. Die Höchstarbeitszeit im Rahmen der geringfügigen Beschäftigung liegt bei 52,9 Stunden (8,50 Euro x 52,9 Stunden), rechnet Experte Balharek vor.

Dies entspricht einer Monatsvergütung von 449,65 Euro. Dieser Betrag liegt noch unterhalb der maximal sozialversicherungsfrei zulässigen Vergütung von 450 Euro pro Monat.

Bürokratie: Höhere Aufzeichnungs- und Nachweispflichten

Ein Praxischef, der aus Vereinfachungsgründen mit einer Mini-Jobberin 53 Monatsstunden  Arbeitszeit vertraglich vereinbart, könnte in die Bredouille kommen. Denn dann beträgt der Lohn 450,50 Euro und damit würde der maximal zulässige Höchstbetrag (sozialversicherungsfrei) um 50 Cent überschritten. Hier heißt es also: Aufgepasst!

Einen Vorteil soll es bei sog. kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern geben: Vom 1.1.2015 bis 31.12.2018 wird die zulässige sozialversicherungsfreie Beschäftigung von bisher 50 Arbeitstagen oder längstens zwei Beschäftigungsmonaten auf 70 Arbeitstage oder alternativ drei Beschäftigungsmonate ausgeweitet.

Dafür werden jedoch höhere Aufzeichnungs- und Nachweispflichten für Minijobber und kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer eingeführt. Vermutlich wird der Gesetzgeber  den Einzelstundennachweis einführen, befürchtet Balharek, was zu bürokratischem Aufwand führen wird.

Erforderliche Beitragsnachzahlungen offenbaren sich oft erst in Betriebsprüfungen

Das Mindestlohngesetz bringt aber noch eine weitere Gefahr mit sich: Wenn der Arzt z. B. einen niedrigeren Stunden- als den Mindestlohn vereinbart hat, hat er für den Differenzbetrag trotzdem Beiträge zur Sozialversicherung abzuführen.

Da dies in der Regel erst in einer Betriebsprüfung ans Tageslicht kommt, können so erhebliche Beitragsnachzahlungen plus Säumniszuschläge fällig werden. Arbeitgeber, die das Mindestlohngesetz missachten,  können mit einer Geldbuße von bis zu 500 0000 Euro belegt werden, warnt Balharek.

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