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Nix zu sagen und nur 30 % Honoraranteil: So ein Partner ist ein Scheinselbstständiger

Niederlassung und Kooperation Autor: RA Dr. Hansjörg Haack

Verschleiertes Anstellungsverhältnis verstößt gegen Berufsrecht und Sozialabgabenpflicht Verschleiertes Anstellungsverhältnis verstößt gegen Berufsrecht und Sozialabgabenpflicht © thinkstock
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Ärzte, die in einer gemeinsamen Praxis arbeiten, müssen freiberuflich und selbstständig tätig sein. Immer wieder überprüfen Gerichte, ob tatsächlich ein Gesellschaftsverhältnis oder ein verkapptes Anstellungsverhältnis vorliegt. Letzteres kann für den Praxisinhaber mit erheblichen Nachzahlungen an Sozialversicherungsbeiträgen verbunden sein.

Jüngst entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg über einen Fall, bei dem ein Zahnarzt eine junge Kollegin in seine Praxis aufgenommen hatte. Der Gesellschaftsvertrag sah vor, dass die Kollegin 30 % ihrer Honorare erhielt. Den übrigen Überschuss erhielt der Seniorpartner, nachdem er von diesen Einnahmen die Praxisausgaben beglichen hatte.

Ferner sah der Vertrag vor, dass beide Vertragspartner gleichberechtigt und einander nicht weisungsbefugt seien. Das Landessozialgericht gelangte zu dem Ergebnis, dass die Zahnärztin abhängig beschäftigt war, mit der Folge, dass der Seniorpartner über 13 000 Euro Sozialabgaben nachentrichten musste (Urteil vom 23.11.2016, Az.: L 5 R1176/15).

Kollegin trug keinerlei wirtschaftliches Risiko

Gemäß dieser Entscheidung sprechen die folgenden Kriterien für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis:

  • Die Ärztin trug weder ein wirtschaftliches Risiko noch war sie am wirtschaftlichen Erfolg der Praxis beteiligt.
  • Der Senior stellte alle Betriebsmittel auf seine Kosten zur Verfügung.
  • Sämtliche laufenden Kosten wurden aus dem 70-prozentigen Gewinnanteil des Seniors entrichtet.
  • Die Ärztin hatte im Verhältnis zum Seniorpartner eine untergeordnete Rechtsstellung. Nur der Senior konnte den Gewinn der Gemeinschaftspraxis abschöpfen, während die Kollegin ausschließlich aus ihrem Honorar vergütet wurde. Ferner sah der Vertrag vor, dass sie bei einer Kündigung zwar aus der Praxis ausscheiden, ihre Zulassung aber beim Seniorpartner verbleiben sollte.
  • Es fehlte an einer Kapitalbeteiligung der jungen Ärztin; diese sollte sie „aus steuerlichen Gründen“ erst mit dem Ausscheiden des Seniorpartners erhalten.
  • Die Geschäftsführungsbefugnis der jungen Ärztin war beschränkt. Sie benötigte schon für Rechtsgeschäfte mit einem Verpflichtungsvolumen von über 2500 Euro die Zustimmung ihres Partners.

Sogar die Zulassung in Gefahr gebracht

Diese Argumente sprachen aus Sicht des Gerichts für ein Beschäftigungsverhältnis, weshalb es die folgenden Kriterien unberücksichtigt ließ:

  • Die Zahnärztin stellte der Praxis Kleininventar zur Verfügung.
  • Sie war fachlich weisungsfrei.
  • Sie war im Innenverhältnis nicht von Haftungsansprüchen Dritter freigestellt.
  • Sie besaß eine eigene kassenarztrechtliche Zulassung.

Unabhängig von der Zahlung der Sozialabgaben durch den Seniorpartner besteht in einem solchen Fall für die junge Kollegin auch das Risiko einer Entziehung ihrer Zulassung. Infolge des vom Gericht festgestellten Anstellungsverhältnisses fehlte es bei ihr nämlich an dem für eine gemeinsame Berufsausübung geforderten Kriterium der selbstständigen, freiberuflichen Tätigkeit (§ 18 Abs. 
2 a Musterberufsordnung). Bei Abschluss eines Gesellschaftsvertrages für eine Berufsausübungsgemeinschaft sollten sich daher die Partner im Vorfeld qualifiziert beraten lassen.

Quelle: Medical-Tribune-Bericht

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