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Steigern oder analog abrechnen – so geht's

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Privatrechnung Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

© fotolia/Gajus
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Leider sind es gerade die umsatztragenden Leistungen der Hausarztpraxis, die nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) nur eingeschränkt berechnungsfähig sind. Es bieten sich aber durchaus Gestaltungsmöglichkeiten.

In der GOÄ steht mit der Nr. 3 eine adäquate Position für ein ausführliches Gespräch zur Verfügung. Diese Position kann aber nur mit Untersuchungsleistungen nach den Nrn. 5, 6, 7, 8, 800 oder 801 GOÄ kombiniert werden. Häufig bei einem Arzt-Patienten-Kontakt erbrachte Sonderleistungen wie ein EKG, eine Lungenfunktionsuntersuchung oder Parameter aus dem Sofort­labor bleiben dabei auf der Strecke.

Abhilfe kann hier schaffen, selbstständige ärztliche Leistungen, die nicht ins Gebührenverzeichnis aufgenommen wurden, nach § 6 Abs. 2 GOÄ analog zu berechnen – entsprechend einer nach Art, Kosten und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung. Solche Analogbewertungen werden allerdings zunehmend von privaten Kostenträgern in Abrede gestellt und die Arztrechnungen werden gekürzt.

Kostenträger streichen gern bei Analogziffern

Dabei ist es weder den privaten Krankenversicherungen noch den Beihilfestellen oder der Bundesärztekammer erlaubt, eine rechtsverbindliche Beurteilung analoger Bewertungen vorzunehmen. Im Streitfall können nur Gerichte über die Angemessenheit und/oder Zulässigkeit einer Analogbewertung entscheiden, wobei Einzelfallentscheidungen keine allgemeine Rechtswirksamkeit entfalten.

Will man derartigen zeitaufwendigen und nervenaufreibenden Auseinandersetzun­gen aus dem Weg gehen, bietet die GOÄ auch die Möglichkeit, niedriger bewertete Gesprächsleistungen wie die Nr. 1 anzusetzen, bei denen ein solcher Ausschluss nicht besteht, und einen mit dem Zeitaufwand begründeten höheren Multiplikator anzuwenden.

Lebensverändernde oder -bedrohende Lage: Nr. 34

Ähnlich ist die Lage bei der GOÄ-Nr. 34, die nur zweimal innerhalb von sechs Monaten berechnet werden kann. Sie steht für eine mindestens 20 Minuten dauernde Erörterung der Auswirkungen einer Krankheit auf die Lebensgestaltung in direktem Zusammenhang mit dem Feststellen oder der erheblichen Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung – ggf. einschließlich Planung einer Op. samt Abwägen von Konsequenzen und Risiken – sowie Beratung (ggf. mit Bezugspersonen). Lange Gespräche mit einem Patienten können auch notwendig werden, wenn keine solche nachhaltig lebensverändernde oder -bedrohende Situation vorliegt.

In dem Fall gibt es zwei ähnlich bewertete Abrechnungsmöglichkeiten, wenn man den Weg der analogen Bewertung nach Nr. 806 GOÄ bzw. nach Nr. 3 GOÄ unter Anwendung eines höheren Multiplikators geht. Erfreulich: In der mit dem PKV-Verband abgestimmten neuen GOÄ wird es solche besonderen Regelungen oder Ausschlüsse zu Gesprächs- und Sonderleistungen nicht mehr geben. Mit der neuen GOÄ ist aber frühe- s­tens im Oktober 2017 zu rechnen.


Quelle: Medical-Tribune-Bericht

Abrechnung zeitaufwendiger Gespräche Abrechnung zeitaufwendiger Gespräche
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