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Telemedizin: Den Datenfluss stets im Blick behalten

e-Health , Telemedizin Autor: Klaus Schmidt, Foto: fotolia

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Ärzte dürfen eine individuelle Beratung und Behandlung nicht ohne direkten Patientenkontakt vornehmen. So steht es in § 7 Abs. 4 der Muster-Berufsordnung. Die Telemedizin macht allerdings immer mehr ohne direkten Kontakt möglich. Für den Arzt ist es wichtig, für korrekte Aufklärung zu sorgen und Konflikte mit dem Datenschutz zu vermeiden.

Die Telemedizin hat eine Menge Vorteile, sagte Professor Dr. jur. Hendrik Schneider, Lehrstuhlinhaber für Strafrecht an der Universität Leipzig, bei einer Klausurtagung des Berufsverbandes Deutscher Internisten: Sie sorgt für eine geringere Fehleranfälligkeit, verringert Wartezeiten und Wegstrecken, führt zur Kostenreduktion und eröffnet den Zugang zu wissenschaftlichen Daten unabhängig vom Ort der Praxis.

Die Bundesärztekammer hat auf die qualitätssteigernden Effekte bei Telekonsilverfahren wie der Teleradiologie oder der Telepathologie hingewiesen. Auch bei der Akutversorgung von Schlaganfallpatienten können Telekonsile hilfreich sein. Bei chronischen Erkrankungen wie Herzinsuffizienz kann durch Telemonitoring von Vitalparametern und zugehörigem "Remote Patient Management" eine kontinuierliche Versorgung gewährleistet werden.

Je höher das Risiko, desto schneller muss der Arzt ran

Der dabei entstehende Datenfluss wirft Fragen zur Haftung auf, betonte Prof. Schneider. Der behandelnde Arzt hat eine Kontrollpflicht, ob die Daten eingegangen sind, und er muss intervenieren, wenn das nicht der Fall ist – zum Beispiel, ob eine Insulinpumpe richtig arbeitet. Je höher und wahrscheinlicher das Risiko für den Patienten, desto schneller muss der Arzt eingreifen. Am Anfang steht das Aufklärungsgespräch. Es sollte stets schriftlich dokumentiert werden, vor allem, wenn der Patient mitwirken muss. Der Arzt muss beweisen, dass die Aufklärung stattgefunden und der Patient sie verstanden hat.

Wenn ein Dateneingang ausbleibt, muss der Arzt nachfragen, warum. Hier reicht laut Prof. Schneider ein Brief oder der Versuch, den Patienten telefonisch zu erreichen. Einbestellen darf er den Patienten nicht, weil das zu sehr in die Patientenautonomie (freie Arztwahl) eingreifen würde. Der Arzt sollte immer dokumentieren, was getan wurde, um Gefahr vom Patienten abzuwehren.

Er muss auch klären, ob eine Verantwortlichkeit des Herstellers des Medizinprodukts gegeben ist. Das entlastet den Arzt aber nicht, da er als Gesamtschuldner betroffen ist. Sobald die Daten des Patienten die Praxis verlassen, ist dessen Einverständnis erforderlich. Der Patient kann bestimmen, wer die Daten bekommen soll und wie sie verwendet werden.

Delegation ist möglich, wenn der Arzt flugs erreichbar ist

Der Arzt darf einen Patienten zwar nicht einbestellen, aber Recall-Systeme, die an einen Termin oder eine Untersuchung erinnern, sind zulässig; der Patient ist ja nicht gezwungen, dem Recall stattzugeben. Bei der Delegation von Leistungen ans Praxispersonal gilt, dass eine ständige Aufsicht des Arztes stattfinden und er innerhalb von etwa 15 Minuten erreichbar sein muss. So verlangt es z.B. die Strahlenschutz-Richtlinie.

Es muss sich auch immer um eine Einzelfall-Delegation handeln; eine Generalerlaubnis ist nicht zulässig. Denn Abrechnungspraxis und Behandlungsbild, so erklärte Prof. Schneider, sind auf dem persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt aufgebaut.


Quelle: Medical-Tribune-Bericht

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