Anzeige

Notarzt im Rettungsdienst Nebenjob mit Sozialabgaben

Niederlassung und Kooperation Autor: Michael Reischmann

Wer im Nebenjob immer wieder als Notarzt im Rettungsdienst tätig wird, ist regelmäßig sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Wer im Nebenjob immer wieder als Notarzt im Rettungsdienst tätig wird, ist regelmäßig sozialversicherungspflichtig beschäftigt. © TOPIC – stock.adobe.com
Anzeige

Für Mediziner, die nebenbei im Rettungsdienst jobben, greift regelmäßig die Sozialversicherungspflicht. So entschied das Bundessozialgericht. Es gibt aber Ausnahmen.

Wer im Nebenjob immer wieder als Notärztin oder -arzt im Rettungsdienst tätig wird, ist regelmäßig sozialversicherungspflichtig beschäftigt. So hat das Bundessozialgericht in drei Fällen entschieden.

Ausschlaggebend war die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers: Die seit 2014 aktiven Ärzte waren z.B. verpflichtet, sich während des Dienstes in der Nähe des Notarztfahrzeuges aufzuhalten und nach einer Alarmierung durch die Leitstelle innerhalb einer bestimmten Zeit auszurücken. Zudem nutzten sie überwiegend fremdes Personal und Rettungsmittel.

Dass die Beteiligten meinten, die Tätigkeit erfolge freiberuflich bzw. selbstständig, war angesichts der Vereinbarungen und Durchführung irrelevant. Die Ärzte konnten ihren Verdienst nur durch weitere Dienste vergrößern. Während der einzelnen Dienste – und nur darauf komme es an, so die Richter, – hatten sie keine Möglichkeit, ihren Gewinn durch unternehmerisches Handeln zu steigern.

Befreiung für Vertragsarzt im Rettungseinsatz

Die gerichtliche Klärung wurde nötig, weil die Deutsche Rentenversicherung Bund stets die Versicherungspflicht festgestellt hatte. Inwieweit auch unter Beachtung von § 23c Absatz 2 Satz 1 SGB IV Sozialversicherungsbeiträge nachzufordern sind, war nicht Gegenstand der Verfahren. Dieser besagt seit dem 11.04.2017, dass Einnahmen aus Tätigkeiten als Notärztin/-arzt im Rettungsdienst nicht beitragspflichtig sind, wenn die Einsätze neben einer Beschäftigung von regelmäßig mindestens 15 Wochenstunden außerhalb des Rettungsdienstes oder neben einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt bzw. niedergelassener Privatarzt ausgeübt werden.

Quellen:
1. BSG-Urteile vom 19. Oktober 2021, Az.: B 12 KR 29/19 R, B 12 R 9/20 R, B 12 R 10/20 R
2. Pressemitteilung – Bundessozialgericht

Anzeige