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Regress über 20.000 Euro – Deal mit Beschwerdeausschuss gilt

Niederlassung und Kooperation Autor: Michael Reischmann

Schlechter Vergleich: Das Gerichtsprotokoll zählt als rechtsverbindliche Erklärung. Schlechter Vergleich: Das Gerichtsprotokoll zählt als rechtsverbindliche Erklärung. © iStock/Artemidovna
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Beim Beschwerdeausschuss ließ sich ein Hausarzt auf einen Regress über 20.000 Euro ein. Was er anschließend bereute. War die Vereinbarung, die seine Unterschrift nicht enthielt, formal korrekt zustandegekommen?

Gegen einen Hausarzt aus Hessen setzte die Prüfungsstelle 2011 für die vier Quartale des Jahres 2007 Honorarkürzungen in Höhe von etwa 93.500 Euro „brutto“ fest. Beim Anhörungstermin vereinbarte der von seinem Rechtsanwalt begleitete Arzt mit dem Beschwerdeausschuss einen Regress über 20.000 Euro. Das wurde niedergeschrieben, laut vorgelesen und genehmigt.

Nach der Zusendung der Niederschrift klagte der Arzt, er sei mit falschen Angaben zur Höhe des drohenden Regresses zum Abschluss der Vereinbarung genötigt worden. Diese sei ungültig. Tatsächlich wäre ohne sie nur ein Regress von 10.000 Euro netto angefallen. Die KV bezifferte den Nettobetrag des ursprünglichen Regresses auf ca. 23.000 Euro.

Das Landessozialgericht entschied, dass das Widerspruchsverfahren nicht durch Vergleich erledigt worden sei. Die Vereinbarung sei unwirksam, weil das für öffentlich-rechtliche Verträge geltende Schriftformerfordernis nicht eingehalten worden sei.

Rechtsverbindliche Erklärung abgegeben

Das sieht das Bundessozialgericht anders. Das Widerspruchsverfahren sei mit der protokollierten Vereinbarung erledigt. Das Schriftformerfordernis des § 56 SGB X sei gewahrt. Das ergebe sich aus der Kommentarliteratur und aus Gerichts­entscheidungen zum wortgleichen § 57 VwVfG. Bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung und der vertragsärztlichen Zulassung mit paritätisch besetzten Gremien bestehe jedenfalls kein Anlass, davon abzuweichen. Wird die Niederschrift in einem formalisierten Verfahren aufgenommen, vorgelesen und genehmigt, werde den Beteiligten ausreichend deutlich gemacht, dass sie rechtsverbindliche Erklärungen abgeben.

Quelle: BSG-Urteil vom 26.05.2021;  Az.: B 6 KA 7/20 R

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