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30 Cent km-Pauschale sind zu wenig

Praxismanagement , Geld und Steuern Autor: Michael Reischmann, Foto: Fotolia/Cla78

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Was ist steuerlich interessanter: Den Privat-Pkw auch betrieblich zu nutzen oder mit dem Praxis-Pkw ab und an private Touren zu fahren?

"Oft ist es günstiger, den Pkw im Privatvermögen zu halten und nur die Kosten, die auf die betriebliche Nutzung entfallen, als Betriebsausgabe geltend zu machen", sagt Steuer­berater Ferdinand Tremmel, 
Mannheim. Das ist bei einer betrieblichen Nutzung von weniger als 50 % möglich. Vor allem, wer einen Privat-Pkw günstig kauft und später zu einem guten Preis verkauft, profitiert, da der Erlös steuerfrei ist.

Kosten von zwei Euro pro km werden noch akzeptiert

Allerdings sollte man sich nicht mit der geringen km-Pauschale von 30 Cent pro gefahrenen Kilometer zufriedengeben. Tremmel rät, die tatsächlichen Kilometerkosten zu ermitteln. Diese sind bis zu einem Höchstbetrag von zwei Euro pro km abzugsfähig. (Diese Grenze zog der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 29.4.2014 bei einem geleasten Ferrari Spider; Az.: VII R 20/12.) "Meist liegen die tatsächlichen Kosten deutlich über der Pauschale", weiß der Mannheimer Diplom-Finanzwirt.

Und so wird’s gemacht: Alle laufenden Kosten eines Jahres (außer Bußgeldern) addieren. Für drei Monate penible Aufzeichnungen über die Pkw-Nutzung (privat/betrieblich) führen. Bei dem Zeitraum darauf achten, dass er nicht durch Urlaubsfahrten verfälscht wird. Stellt sich z.B. heraus, dass der Anteil der betrieblichen Pkw-Nutzung 40 % beträgt, können auch 40 % der 
Kosten abgesetzt werden.

Grundsätzlich gilt: Wird ein Pkw zu mehr als 50 % betrieblich genutzt, ist er zwingend Betriebsvermögen. Ein neu gekauftes Fahrzeug wird über sechs Jahre abgeschrieben. Der Privatanteil muss nach der 1%-Methode versteuert werden – es sei denn, Sie führen "zeitnah, lückenlos und in nicht veränderbarer Form" ein Fahrtenbuch zur Ermittlung des Privatanteils. Bei der 1%-Methode wird monatlich 1 % des Pkw-Bruttolistenpreises als fiktive Betriebseinnahme in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung berücksichtigt.

 

Praxis-Pkw nur für den 
angestellten Ehepartner?

 

Verträge zwischen nahen Angehörigen müssen unter anderem dem Fremdvergleich standhalten, damit das Finanzamt sie akzeptiert. Was also nicht geht, so Steuerberater Ferdinand Tremmel, ist:


Der angestellte Ehepartner bekommt als einzige(r) Praxis-Mitarbeiter(in)

  • einen Praxis-Pkw zur Privatnutzung zur Verfügung gestellt,

  • ein übertarifliches Gehalt,

  • eine betriebliche Altersvorsorge angeboten.

1%-Regelung: Der wahre Kaufpreis zählt nicht

Bei teuren Autos, die privat wenig genutzt werden (z.B. nur zu 20 %), lassen sich mit einem Fahrtenbuch jedes Jahr einige Hundert, oft auch einige Tausend Euro Steuern sparen, betont Tremmel. Allerdings nehmen Betriebsprüfer das Fahrtenbuch genau unter die Lupe. Sie schauen nach Widersprüchen mit Tankquittungen, Hotelbelegen, Werkstattrechnungen oder einem Routenplaner.

Die meisten Steuerpflichtigen nutzen für die private Nutzung ihres Geschäftswagens die 1%-Regelung, weiß der Finanzwirt von der Mannheimer Media Steuerberatungsgesellschaft. Doch das ist bei einem Brutto-Listenneupreis, der in der Regel weit über den tatsächlichen Anschaffungskosten liegt (Preisnachlässe bleiben unberücksichtigt), steuerlich unerquicklich.

Bei weniger als 10 % betrieblicher Nutzung ist der Wagen sowieso dem Privatvermögen zuzurechnen. Bei 10 bis 50 % betrieblicher Nutzung kann der Pkw auf Antrag zum Betriebsvermögen gemacht werden. Ist Letzteres der Fall, müssen Sie sich den Privatanteil als fiktive Einnahmen gegenrechnen lassen und beim Verkauf des Praxis-Pkw entsteht ein gewinnerhöhender Erlös.


Quelle: Privatärztlicher Bundesverband – Tag der
 Privatmedizin

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