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Archivierung der Laborbefunde - wie lange muss gespeichert werden?

Autor: RA Maximilian Broglie

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Hat die Laborreform etwas hinsichtlich der Aufbewahrungspflicht von Laborbefunden geändert?

Ein Facharzt für Allgemeinmedizin fragt:

Früher haben wir Laboruntersuchungen in unserer Laborgemeinschaft angefordert und die Ergebnisse bei uns aufbewahrt, die Laborgemeinschaft war ja quasi eine Außenstelle der Praxis.

Seit Dr. Köhlers Laborreform sind die Laborgemeinschaften eigenständig. Bei unserer LG werden die Ergebnisse aber auch jetzt nur eine Woche gespeichert, dann sind sie nicht mehr abrufbar. Wie ist die rechtliche Lage?

Maximilian Guido Broglie, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Sozialrecht:

Ärztliche Laborgemeinschaften wurden bisher als BGB-Gesellschaften bzw. Vereine betrieben. Durch die Änderung der Laborvergütung im EBM hat sich aber hinsichtlich der Aufbewahrungspflicht der Laborbefunde nichts geändert.

Der Arzt, der die Laborleistungen durchführt (egal, ob in der Praxis oder in der Laborgemeinschaft erbracht) muss die Laborbefunde zehn Jahre aufbewahren. Der Arzt selbst hat für eine ordentliche Dokumentation und Archivierung zu sorgen. Dies ist auch schon aus haftungsrechtlichen Gründen dringend anzuraten.

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