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Betrügerische Ärztin: mit Krankengeld durch die Welt gereist

Praxismanagement , Geld und Steuern Autor: Michael Reischmann

Wegen Betrugs verurteilte Praxisinhaberin kann den Entzug ihrer Approbation nicht verhindern.
Wegen Betrugs verurteilte Praxisinhaberin kann den Entzug ihrer Approbation nicht verhindern. © Fotolia/Netfalls
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Weil sie ihre private Krankentagegeldversicherung um 65 000 Euro betrogen hatte, wurde eine Ärztin rechtskräftig verurteilt. Ihre Approbation wollte sie allerdings behalten. Doch ihre Klage war vergebens.

Aufgrund schweren Betrugs in 22 Fällen wurde die selbstständige Ärztin 2014 vom Amtsgericht zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten auf Bewährung rechtskräftig verurteilt. Vom 14.8.2007 bis 31.12.2008 und vom 24.5.2011 bis 3.10.2011 hatte sie ihrem Versicherer 22 Mal eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt. Der zahlte ihr pro Tag 255,64 Euro Krankentagegeld. Dennoch arbeitete die Ärztin an 118 Tagen mit angeblich vollständiger Arbeitsunfähigkeit in ihrer Praxis.

An weiteren 107 Tagen hielt sie sich nicht wie angegeben an ihrem Wohnort, sondern in Bratislava, Belgrad, Szentendre, Dresden, USA, Karibik, Mexiko, Venedig, Berlin, Italien, Kopenhagen und Frankfurt auf. 30 AU-Tage lang arbeitete sie als Schiffsärztin. Die Regierung von Oberbayern nahm die Verurteilung zum Anlass, um mit Bescheid vom 28. April 2015 die Approbation der Ärztin zu widerrufen. Sie sei aufgrund ihres Verhaltens aus berufsrechtlicher Sicht unwürdig, den Beruf des Arztes weiter auszuüben.

Gewinnstreben steht in Widerspruch zum Arztbild

Dagegen klagte die Ärztin – vor dem Verwaltungsgericht Regensburg erfolgreich. Doch der Verwaltungsgerichtshof in München kassierte die Entscheidung wieder (Urteil vom 28.6.2017, Az.: 21 B 16.2065). Der Widerruf einer Approbation wegen Berufsunwürdigkeit diene dem Schutz des Vertrauens der Bevölkerung in die Ärzteschaft. Beim Beurteilen der Würdigkeit der Berufsausübung komme es nicht nur auf das Verhalten des Betroffenen beim Behandeln seiner Patienten als Kernbereich der ärztlichen Tätigkeit an, sondern auf jedes Verhalten, das das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient stören könne.

Die strafrechtlich geahndeten Betrugstaten der Ärztin hätten in Hinblick auf den langen Tatzeitraum und die Höhe des Schadens erhebliches Gewicht. „Ein Gewinnstreben um jeden Preis, das die Taten der Klägerin offenbaren, steht in einem unauflösbaren Widerspruch zu dem in der Öffentlichkeit vorhandenen Bild des helfenden Arztes, der ... seinen Beruf gewissenhaft auszuüben hat und sein ärztliches Handeln am Wohl des Patienten auszurichten hat“, heißt es im Urteil. Einer Gefahrenprognose für die Zukunft bedürfe es nicht.

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