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BSG bestätigt Ausschlüsse bei Versandkosten

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung Autor: Michael Reischmann

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Kostenträchtigen Ansätzen der Versandkostenpauschale 40100 EBM bei Mischfällen im Labor sowie innerhalb einer überörtlichen BAG hat das Bundessozialgericht einen Riegel vorgeschoben.

Bei der EBM-Nr. 40100 (Kostenpauschale für Versandmaterial, Versandgefäße usw. sowie für die Versendung bzw. den Transport von Untersuchungsmaterial einmal im Behandlungsfall – 2,60 Euro) gilt seit dem 1.4.2009, dass sie nicht neben Leistungen des Allgemeinlabors abrechenbar ist.

Ein MVZ, das Labor­untersuchungen erbringt, meinte jedoch, dass es keinen sachlichen Grund gebe, Mischfälle, in denen neben Leistungen des Allgemeinlabors auch solche des Speziallabors erbracht werden, auszuschließen.

Dem widersprachen die Kasseler Richter. Wortlaut und Zweck der Regelung sähen den Ausschluss für alle Fälle mit Leistungen des Allgemeinlabors vor. Ansonsten würde durch Mischfälle ein Anreiz zur Umgehung bestehen (Az.: B 6 KA 39/14 R).

Geklagt hatte auch eine überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) gegen sachlich-rechnerische Richtigstellungen. Die KV verwies auf die Präambel des EBM-Abschnitts, wonach die Versandkosten innerhalb einer BAG nicht berechnungsfähig sind.

Das BSG bestätigte: Örtliche wie überörtliche BAGs treten als einheitliche Rechtspersönlichkeit auf. Materialversand aus den verschiedenen Standorten der BAG sei mithin rechtlich ein interner Vorgang (Az.: B 6 KA 26/15 R).

Beide BSG-Urteile fielen am 16.12.2015.

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