Anzeige

Bundesgerichtshof: Praxis-Beschimpfer bleiben anonym

Praxismanagement , Praxis-IT Autor: Anke Thomas

Anzeige

Ärzte können von Portalbetreibern verlangen, dass z. B. diffamierende Bewertungen über ihre Praxis gelöscht werden. Ein Arzt wollte auch den Namen des anonymen Urhebers erfahren und zog bis vor den Bundesgerichtshof.

Auf Bewertungsportalen müssen Ärzte sich mitunter einiges gefallen lassen. Schließlich ist es Besuchern solcher Webseiten möglich, anonym Bewertungen und/oder Kommentare über einen Arzt abzugeben.

Auch wenn das Praxisteam oder der Arzt die Kritik eines Patienten nicht nachvollziehen kann: Objektiv müssen die persönlichen Einschätzungen nicht sein. Das haben Gerichte bereits mehrfach entschieden. 


Schmähungen und Lügen 
lassen sich löschen

Geht es jedoch um falsche Tatsachenbehauptungen, nachweislich diffamierende Äußerungen oder Schmähkritik dürfen Ärzte vom Portalbetreiber die Löschung verlangen.

Das durchzusetzen ist jedoch oft ein zeitraubendes und ärgerliches Unterfangen für den Arzt. Vor allen Dingen dann, wenn ein fieser Kommentar immer wieder neu auftaucht bzw. im Netz publik gemacht wird.


Einem Arzt, mit dem offenbar jemand immer aufs Neue sein böses Spiel trieb, wurde es zu bunt. Er verlangte vom Portalbetreiber Sanego den Namen des anonymen Schmierfinken.

Andere Einschätzung als 
in den beiden Vorinstanzen

Sanego aber stellte sich quer und verweigerte die Herausgabe der Daten. Der Arzt zog vor den Kadi. Sowohl Land- als auch Oberlandesgericht in Stuttgart gaben ihm recht; sie verurteilten Sanego dazu, den Namen des Verfassers herauszugeben.

Der Portalbetreiber wehrte sich jedoch weiterhin mit Händen und Füßen und zog bis vor den Bundesgerichtshof. Kein Wunder, denn wenn Portalbetreiber die Anonymität der Bewerter nicht mehr garantieren können, dürfte vielen die Lust am freien Formulieren vergehen.

Die höchsten Richter entschieden entgegen den zwei Vorinstanzen zuguns­ten Sanegos: Ob diffamierend oder nicht – die Bewerter dürfen anonym bleiben.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 1.7.2014, Az.: VI ZR 345/13
Anzeige