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COVID-19 kann als Berufskrankheit und Arbeitsunfall anerkannt werden

Praxismanagement , Patientenmanagement Autor: Cornelia Kolbeck

Inzwischen tragen auch immer häufiger Coronatests am Arbeitsplatz zur Entdeckung von Infektionen bei. Inzwischen tragen auch immer häufiger Coronatests am Arbeitsplatz zur Entdeckung von Infektionen bei. © nito – stock.adobe.com
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Sind symptomlose Coronainfektionen ein meldepflichtiger Versicherungsfall? Und wann gilt COVID-19 als Arbeitsunfall? Nach zahlreichen Anfragen dazu bei Berufsgenossenschaften und Unfallkassen erklärt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Meldeerfordernisse und -möglichkeiten.

Erkrankte Beschäftigte, die sich Anhaltspunkten zufolge bei der Arbeit infiziert haben, sollten ihren Arbeitgeber darüber informieren, so die DVUG. Arbeitgebende wiederum sowie Krankenkassen und Ärzte müssen COVID-19-Fälle der Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse melden. 

  • Das gilt, sofern der oder die Versicherte an ­COVID-19 erkrankt ist,
  • eine Infektion mit SARS-CoV-2 nachgewiesen ist oder 
  • es bei der Arbeit oder in der Schule zu einem intensiven Kontakt mit einer infizierten Person oder zu einem größeren Infektionsausbruch kam.
  • Versicherte können den Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit aber auch formlos selbst anzeigen. 

Für Beschäftigte im Gesundheitswesen, in der Wohlfahrtspflege und in Laboren stellen die Unfallversicherungsträger und die DGUV ein spezielles Fomular zur Anmeldung einer Berufskrankheit zur Verfügung. Bei Beschäftigten anderer Branchen kann eine COVID-19-Erkrankung auch als Arbeitsunfall gelten. Meldepflichtig ist dieser, wenn die Erkrankung zu einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens drei Tagen oder zum Tod geführt hat. 

Für den Fall, dass eine Infektion mit dem Coronavirus zunächst symptomlos oder milde verläuft, empfiehlt die DGUV, dies im Verbandbuch des Unternehmens oder der Einrichtung zu Erste-Hilfe-Leistungen zu dokumentieren. Komme es dann später zu einer schweren Erkrankung, können die Daten der Unfallkasse oder der Berufsgenossenschaft bei Ermittlungen helfen. Eine spätere Meldung stünde der Anerkennung als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit nicht entgegen.

COVID-19 wird unter Nummer 3101 in der Berufskrankheitenliste geführt. Dies bezieht sich auf Personengruppen, die bei ihrer versicherten Tätigkeit der Infektionsgefahr besonders ausgesetzt waren und deshalb erkrankten. Gedacht ist hier an Mitarbeiter von Krankenhäusern, Arztpraxen, Apotheken, Physiotherapieeinrichtungen, von Krankentransport, Rettungsdienst oder Pflegedienst. 

Eine Anerkennung als Berufskrankheit setzt voraus, dass nach einer Infektion mindestens geringfügige klinische Symptome auftreten. Später auftretende Gesundheitsschäden als Folge der Infektion können auch erst ab diesem Zeitpunkt als Berufskrankheit anerkannt werden.

Idealerweise Nachweis eines Kontakts zur Indexperson

COVID-19 kann als Arbeitsunfall gesehen werden, wenn die Infektion auf die versicherte Tätigkeit zurückzuführen ist. Dabei muss ein intensiver Kontakt mit einer infektiösen Person („Indexperson“) nachweislich stattgefunden haben und die Erkrankung muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Kontakt eingetreten bzw. diagnostiziert sein.

Lasse sich kein intensiver Kontakt zu einer Indexperson feststellen, so die DGUV, könne im Einzelfall ausreichen, dass es z.B. im Betrieb oder in der Schule nachweislich eine größere Anzahl von infektiösen Menschen gab und konkrete, infektionsbegünstigende Bedingungen bei der versicherten Tätigkeit vorlagen. 

Auch die Anzahl der nachweislich infektiösen Personen im engeren Tätigkeitsumfeld oder räumliche Gegebenheiten wie Belüftung und Temperatur spielten eine entscheidende Rolle. Genauso könne auch eine Infektion auf dem Arbeitsweg zum Arbeitsunfall werden. Zu denken sei hier an eine vom Unternehmen organisierte Gruppenbeförderung oder an Fahrgemeinschaften von Versicherten.

Quelle: Presseinformation – Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung

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