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Das Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz: Kassen müssen auch auf Qualität achten

Gesundheitspolitik Autor: Cornelia Kolbeck

Das neue Gesetz forciert die Blankoverordnung, bei der u.a. der Physiotherapeut über die konkrete Leistung entscheidet. Das neue Gesetz forciert die Blankoverordnung, bei der u.a. der Physiotherapeut über die konkrete Leistung entscheidet. © fotolia/zinkevych
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Das Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG) ist beschlossen. Im Frühjahr soll es in Kraft treten. Es bringt interessante Neuerungen mit sich.

"Die Heil- und Hilfsmittelreform ist eine Reaktion auf den steigenden Bedarf an Rollstühlen, Hörgeräten oder Schuheinlagen", erklären Vertreter der CDU/CSU-Fraktion im Bundestag. Doch sie ist auch eine Reaktion auf zunehmende Beschwerden der Patienten über eine schlechte Qualität bei Hilfsmitteln, u.a. bei Inkontinenzprodukten.

Einhaltung gesetzlicher und vertraglicher Pflichten überwachen

Zukünftig müssen deshalb gesetzliche Krankenkassen bei Ausschreibungen neben dem Preis als Zuschlagskriterium zu 50 % auch Kriterien wie Qualität, technischer Wert, Zweckmäßigkeit, Zugänglichkeit der Leistung, Kundendienst und Lieferbedingungen berücksichtigen. Sie müssen mittels Auffälligkeits- und Stichprobenprüfungen die Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Pflichten durch die Leistungserbringer überwachen.

Zudem werden sie verpflichtet, im Internet über Vertragspartner und Inhalte der Heilmittelverträge zu informieren. Der GKV-Spitzenverband muss auch bis Ende 2018 sämtliche Produktgruppen des Hilfsmittelverzeichnisses, die seit 30. Juni 2015 nicht grundlegend aktualisiert wurden, systematisch überprüfen.

Modellprojekte zur Blankoverordnung von physikalischer Therapie

  • Die BIG direkt gesund testet aktuell in Kooperation mit dem Bundesverband selbstständiger Physiotherapeuten (IFK e.V.) die sog. Blankoverordnung des Arztes über Maßnahmen der physikalischen Therapie, zum Beispiel Krankengymnastik. Das Modell gilt für Heilmittelverordnungen bei Wirbelsäulenerkrankungen und bei Erkrankungen der unteren Extremitäten und des Beckens. Dementsprechend ist auf der Verordnung der Indikationsschlüssel WS1, WS2 oder EX1, EX2 oder EX3 zu vermerken sowie ggf. eine Spezifizierung der Therapieziele wie Funktionsverbesserung oder Schmerzreduktion durch Verringerung oder Beseitigung der Gelenkfunktionsstörung.
  • Ein Modell der IKK Berlin Brandenburg mit dem Verband Physikalische Therapie zur Blankoverordnung bei Muskelund Skeletterkrankungen (WS1,WS2, EX 1-3 oder C) zeigte im Vorher-Nachher-Vergleich eine deutlich höhere Patientenzufriedenheit mit Blankoverordnung. Die Patienten fühlten sich durchgehend besser über den Befund aufgeklärt, zu Behandlungszielen beraten und stärker in die Therapieplanung einbezogen. Die Begleitstudie ergab eine stärkere Reduktion von Schmerzen und Beweglichkeitseinschränkungen.
Positiv ist auch: Versicherte können künftig zwischen verschiedenen mehrkostenfreien Hilfsmitteln wählen. Und sozialversicherte Brillenträger mit einer Sehschwäche von mehr als sechs Dioptrien (bei Hornhautverkrümmung mehr als vier Dioptrien) bekommen ihre Brille von der Krankenkasse bezahlt.

Neu ist auch das Ziel, die sog. Blankoverordnung zügig in die Regelversorgung zu übernehmen. Das heißt, Heilmittelerbringer sollen künftig u.U. Auswahl und Dauer der Therapie sowie die Frequenz der Behandlungseinheiten eigenständig festlegen dürfen. Das Gesetz schafft die Grundlagen für entsprechende Modellvorhaben in den Ländern.

Blankoverordnung kritisch beäugt

Ärzte sehen das allerdings kritisch, so auch der Berufsverband für Orthopädie und Unfallchirurgie (BVOU). Das neue Gesetz fördere Intransparenz und Doppelstrukturen. Die Ärzteschaft müsse an den Modellvorhaben beteiligt werden. Nötig sei Transparenz darüber, wie und nach welchen Kriterien Physio­therapeuten die Therapie festlegen.

Beschlossen wurde mit dem HHVG zugleich die "Verhinderung unzulässiger Diagnosebeeinflussung" im Risikostrukturausgleich. Betreuungsstrukturverträge, die über zusätzliche Vergütungen darauf hinwirken, Diagnosen zu optimieren, um Mittelzuweisungen aus dem Gesundheitsfonds zu erhöhen, sind somit verboten. Wirken Krankenkassen nicht fristgerecht und in entsprechendem Umfang bei diesbezüglichen Überprüfungen durch das Bundesversicherungsamt mit, hat das Amt die Möglichkeit, ein Zwangsgeld in Höhe von bis zu zehn Mio. Euro zu verhängen.

Quelle: Medical-Tribune-Bericht 

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