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EBM-Leistungen für NäPas

Kassenabrechnung , Abrechnung und ärztliche Vergütung Autor: Anke Thomas

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Die Beschäftigung einer nicht ärztlichen Praxisassistentin (NäPa) wird seit 1.1.2015 in Hausarztpraxen mittels EBM-Zuschlägen und einer höheren Vergütung für Besuche gefördert.

Für die Förderung von Praxen mit NäPas steht einiges an extrabudgetärem Honorar bereit. Allerdings müssen Hausärzte nicht unkomplizierte Bedingungen erfüllen, um an der Förderung teilhaben zu können (siehe weiter unten).

Seit 1.1.2015 gibt es dazu folgende EBM-Ziffern:

  1. EBM-Nr. 03060 - Zuschlag zur EBM Nr. 03040, 22 Punkte. Dieser Zuschlag ist allerdings auf 12851 Punkte oder 584 Fälle begrenzt.


  2. EBM Nr. 03062 - Hausbesuch einschließlich Wegegeld, 166 Punkte oder 17,05 Euro,


  3. EBM Nr. 03063 - Mitbesuch, 122 Punkte oder 12,52 Euro.

Das heißt: Eine Praxis kann mit der Nr. 03060 im Quartal maximal 1320 Euro (12851 Punkte mal 10,27 Cent Punktwert /1.1.2015)  Honorar generieren. Zusätzlich werden die durch die NäPas durchgeführten Hausbesuche vergütet.

Jeder Haus- und Mitbesuch der NäPa wird laut KBV im Gegensatz zum Zuschlag nach Nr. 03060 ohne Mengenbegrenzung vergütet.

Dabei dürfen neben den Nrn. 03062 und 03063 lediglich Laborleistungen nach dem EBM-Abschnitt 3.2.2. bzw. die EBM Nr. 31600 (Postoperative Behandlung) zusätzlich angesetzt werden.

 

Die Bedingungen, um oben genannte EBM-Ziffern abrechnen zu dürfen, sind folgende:

  1. Zunächst muss eine Hausarztpraxis, die eine NäPa beschäftigt, bei der KV eine Genehmigung zur Abrechnung der Ziffern bzw. zum Erhalt des Zuschlags beantragen.


    Dazu muss die Praxis eine NäPa gemäß Anlage 8 Bundesmantelvertrag-Ärzte (auch Verah, Eva, Agnes etc. mit zusätzlichen Weiterbildungen) mit mindestens 20 Wochenstunden beschäftigen bzw. es genügt auch, wenn sich eine MFA für die Fortbildung zur NäPa (oder Verah etc. ) angemeldet hat.


  2. Die Praxis mit einer vollen Zulassung muss in den letzten vier Quartalen vor der Antragstellung durchschnittlich mindestens 860 Behandlungsfälle je Quartal nachweisen.


    Bei mehreren Hausärzten in einer Praxis erhöht sich die Fallzahl um 640 je weiteren Hausarzt mit vollem Tätigkeitsumfang. In einer BAG mit zwei Hausärzten muss die Praxis demnach in den letzten vier Quartalen durchschnittlich 1500 Fälle nachweisen. Für einen Hausarzt mit halbem Tätigkeitsumfang gelten 640 : 2 = 320 Fälle.


  3. Alternativ kann ein Hausarzt mit einer vollen Zulassung, der durchschnittlich mindestens 160 Patienten, die älter als 75 Jahre sind, in den letzten vier Quartalen behandelt hat bzw. dies gegenüber der KV nachweisen kann, in den Genuss der NäPa-Förderung kommen. Bei mehreren Kollegen erhöht sich die Fallzahl um jeweils 120 Fälle je weiteren Hausarzt.

Welche Fälle die KV mitzählt und welche nicht

Bei der Fallzahlzählung zur Genehmigung der NäPa durch die KV zählen auch Scheine mit, die aus Selektivverträgen (HzV, knappschaftsärztliche Versorgung) stammen.

Nicht berücksichtigt bei der Fallzahlzählung werden  Fälle im organisierten Bereitschaftsdienst, Überweisungsfälle ohne Patienten-Kontakt und stationäre (belegärztliche) Fälle.

Für welche Fälle es den Zuschlag gibt und für welche nicht

Fälle aus der HzV oder Verträgen aus der knappschaftsärztlichen Versorgung werden jedoch nicht mitgezählt, wenn es um den Zuschlag nach Nr. 03060 geht. Damit die KV die selektivvertraglichen bzw. knappschaftsärzlichen Behandlungsfälle erkennen kann, hat der Hausarzt diese mit der GOP Nr. 88194 zu kennzeichnen.

Zur Fallzahlzählung bzw. Berechnung des Zuschlags folgendes Beispiel:

Ein Hausarzt versorgt 900 Patienten, davon rund 400 HzV-Patienten im Quartal. Er beschäftigt bereits eine NäPa und möchte gerne die Förderung erhalten. Die KV erteilt ihm eine Genehmigung, weil er mehr als durchschnittlich 860 Behandlungsfälle in den letzten vier Quartalen nachweisen kann.

Obwohl der Hausarzt 500 KV-Patienten versorgt, erhält er jedoch nur für 184 Patienten den Zuschlag nach Nr. 03060. Denn die 400 HzV-Fälle werden von den 584 maximal geförderten Fällen mit Zuschlag abgezogen. Auch für Fälle im organisierten Bereitschaftsdienst, Überweisungsfälle ohne Patienten-Kontakt und stationäre (belegärztliche) Fälle gibt es keinen Zuschlag.

Bisher unklar ist, ob bei Patienten, die in der HzV eingeschrieben sind und bei denen zusätzlich kollektivvertragliche Leistungen anfallen und dafür ein Schein angelegt wird, bei der Fallzahlzählung berücksichtigt werden oder nicht. 

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