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Entlassmanagement: Was nächstes Jahr zu beachten ist

Patientenmanagement

Kliniker dürfen erste Maßnahmen zur Weiterbehandlung einleiten.
Kliniker dürfen erste Maßnahmen zur Weiterbehandlung einleiten. © Fotolia, stokkete
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Ab Mitte 2017 müssen Krankenhausärzte für jeden Patienten einen Entlassplan erstellen. Bei Bedarf leiten sie auch erste Maßnahmen zur Weiterbehandlung ein, indem sie z.B. akut benötigte Arznei-, Heil- und Hilfsmittel verordnen. Der weiterbehandelnde Vertragsarzt ist zu informieren.

Mit dem Versorgungsstärkungsgesetz machte sich der Gesetzgeber dafür stark, die Überleitung der Patienten von der Klinik in die vertragsärztliche Versorgung zu verbessern (§ 39 Abs. 1a SGB V). Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die entsprechenden Richtlinien zur Verordnung bereits angepasst. Einige Details zum dreiseitigen Rahmenvertrag von KBV, Deutscher Krankenhausgesellschaft und GKV-Spitzenverband musste nun das erweiterte Bundesschieds­amt entscheiden. Laut KBV treten die Regelungen ab Juli 2017 in Kraft.

Die kleinste Packungsgröße darf verschrieben werden

Demnach dürfen Krankenhäuser künftig Arzneimittel in der kleinsten Packungsgröße verordnen. Sie sind verpflichtet, den weiterbehandelnden Arzt rechtzeitig über die medikamentöse Therapie bei Entlassung, die Dosierung und die verordneten Arzneimittel zu informieren. Änderungen einer vor der Aufnahme des Patienten bestehenden und dem Krankenhaus bekannten Medikation müssen erläutert werden. Ggf. sind Hinweise zur Therapiedauer neu verordneter Arzneimittel zu geben.

Das Krankenhaus muss prüfen, ob eine Verordnung, z.B. bei Entlassung am Wochenende, erforderlich ist. Dabei muss geklärt werden, ob die Versorgung auch durch die Mitgabe von Arzneien gemäß § 14 Absatz 7 Apothekengesetz möglich ist (Abgabe vor Wochenenden und an Feiertagen). Die Höchstmenge der verordneten Arznei wird auf eine N1-Packung begrenzt bzw. – falls diese nicht im Handel ist – auf eine andere Packung als N1. Größere Packungen als N1 dürfen vom Krankenhausarzt nicht verordnet werden.

Krankenhäuser dürfen Heilmittel für bis zu sieben Tage nach Entlassung des Patienten verordnen. Vorherige vertragsärztliche Verordnungen muss der Klinikarzt nicht berücksichtigen. Ebenso muss der weiterbehandelnde Vertragsarzt Verordnungen im Entlassmanagement bei der Bemessung seiner Verordnungsmengen nicht berücksichtigen. Auf der Verordnung muss aber das Entlassungsdatum vermerkt sein.

Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind, wie etwa Inkontinenzartikel, müssen vom Krankenhaus so verordnet werden, dass eine Versorgung für bis zu sieben Tage nach der Entlassung gewährleis­tet ist. Hiervon kann abgewichen werden, wenn keine entsprechende Versorgungseinheit auf dem Markt verfügbar ist; dann ist die nächstgrößere Einheit zu verordnen.

Sind Hilfsmittel erforderlich, die nicht zum Verbrauch bestimmt sind, etwa Gehhilfen und Pflegebetten, ist die Verordnungsdauer unbegrenzt. Bei Hilfsmitteln, die individuell angefertigt werden, die einer ärztlichen Kontrolle nach der Entlassung bedürfen und die zur dauerhaften Versorgung vorgesehen sind, z.B. Prothesen oder Hör- und Sehhilfen, wird i.d.R. davon ausgegangen, dass keine Verordnung durch das Krankenhaus erforderlich ist. Ausnahmen sind aber möglich, z.B. bei der Versorgung mit einem Beatmungsgerät bereits in der Klinik.

Verordnungen sind mit der LANR zu kennzeichnen

Häusliche Krankenpflege können Klinikärzte schon jetzt verordnen. Der G-BA hat beschlossen, dass diese Verordnung für bis zu sieben Tage nach Entlassung des Patienten möglich ist (bisher: fünf Arbeits- bzw. Werktage). Zudem können Klinik­ärzte künftig AU-Bescheinigungen für bis zu sieben Tage nach Entlassung ausstellen.

Arzneirezepte im Rahmen des Entlassmanagements müssen mit einer LANR des Krankenhausarztes gekennzeichnet und innerhalb von drei Werktagen (einschließlich Samstag) in der Apotheke eingelöst werden. Auch eine Verordnung von verschreibungspflichtigen Betäubungsmitteln ist möglich.

Beachtenswert ist, dass der Patient die vom Krankenhaus verordnete Heilmittelbehandlung innerhalb von sieben Tagen nach Entlassung aufgenommen und innerhalb von zwölf Tagen abgeschlossen haben muss. Da nicht genutzte Einheiten nach zwölf Tagen verfallen, kann eine Fehlsteuerung durch den Patienten das Heilmittelbudget des Vertragsarztes unnötig belasten.

Der weiterbehandelnde Arzt ist zu informieren

Die Neuerungen haben auch eine Bedeutung bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106 SGB V. Nur wenn die Krankenhäuser nicht mehr derartige Verordnungen auf die Niedergelassenen abwälzen, erfolgen keine ungerechtfertigten Prüfmaßnahmen, insbesondere bei Arznei- und Heilmitteln. Deshalb müssen die Kliniken in allen Fällen den weiterbehandelnden Arzt über ihre Verordnungen in Kenntnis setzen. Die Vorgaben gelten grundsätzlich auch für Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation.


Quelle: Medical-Tribune-Bericht

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