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Finanzgericht: Keine Umsatzsteuer für medizinische Fußpflege

Autor: Anke Thomas, Foto: Thinkstock

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Eine Heilbehandlung, die nicht von einem Arzt durchgeführt wird, kann auch ohne ärztliche Verordnung umsatzsteuerfrei sein. Das hat das Finanzgericht Schleswig-Holstein im Falle zweier Podologinnen entschieden.

Für Ärzte ist es mitunter umständlich und zeitraubend, wenn Patienten für die medizinische Fußpflege beim Podologen ein Rezept verlangen. Damit ist für sie die Behandlung nämlich kostengünstiger bzw. von der Umsatzsteuer befreit.

Dass grundsätzlich ärztliche Verordnungen für die Umsatzsteuerfreiheit nötig sind, hielten zwei zugelassene Fußpflegerinnen für falsch. Sie vertraten die Ansicht, dass sämtliche medizinischen Behandlungen von Nichtärzten auch ohne Rezept von der Umsatzsteuer befreit sind.

Dem wollte das Finanzamt nicht folgen, erlitt vor dem Finanzgericht Schleswig-Holstein aber eine Schlappe. Die Tätigkeit des Podologen sei eine steuerbegünstigte "ähnliche heilberufliche Tätigkeit", urteilten die Richter.

Die Fußpflegerinnen hätten nachgewiesen, dass ihre Behandlungen überwiegend der Vorbeugung oder der Behandlung von Krankheiten und Gesundheitsstörungen dienten.

So seien z.B. Patienten mit Hühneraugen, Nagelpilz, Schuppenflechte und Rollnägeln behandelt worden. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Finanzgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 5.2.2014, Az.: 4 K 75/12
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